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Organstellung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Beschluss, 2 Ta 153/08 vom 10.09.2008

Rechtsgebiete:ArbGG, GVG
Schlagworte:Rechtsweg, Organstellung, sin-non-Fall
Stichwort:Organstellung
Leitsatz:Es handelt sich um einen sic-non-Fall, der die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet, wenn ein Kläger nach Erlöschen seines Vorstandsamtes die Beschäftigung als Arbeitnehmer begehrt, weil ein Vertrag über die Arbeitsinhalte durch mündliche Vertragsannahme und Weiterbeschäftigung über das Erlöschen der Vorstandsfunktion hinaus zustande gekommen sei. Ob dies zutrifft ist in der Hauptsache und nicht im Zuständigkeitsverfahren zu klären. Rückständige Vergütung, die teilweise aus der Vorstandszeit herrührt, kann dann als Zusammenhangsklage ebenfalls vor den Arbeitsgerichten eingeklagt werden.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 2 Ta 153/08



LAG-KOELN – Beschluss, 7 Ta 14/06 vom 21.03.2006

Rechtsgebiete:ArbGG, GVG
Schlagworte:GmbH-Geschäftsführer, Anstellungsvertrag, Organstellung, Abberufung, Rechtsweg, Verweisung
Stichwort:Organstellung
Leitsatz:1.) Für einen Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Kündigung des Anstellungsvertrages eines GmbH-Geschäftsführers ist gem. § 5 I 3 ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch dann nicht gegeben, wenn das Anstellungsverhältnis aufgrund einer starken internen Weisungsabhängigkeit ausnahmsweise als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sein sollte. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer erst nach Ausspruch der Kündigung oder gar erst nach Ablauf der gewählten Kündigungsfrist von seiner Organstellung abberufen wird.

Ggf. haben die ordentlichen Gerichte in solchen Fällen aufgrund § 17 II GVG materielles Arbeitsrecht anzuwenden.

2.) Die Grundsätze für die Rechtswegbestimmung in sog. sic-non-Fällen sind auf Organvertreter nicht anwendbar (Anschluss an BAG v. 06.05.1999, NZA 1999, 839f.).
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 7 Ta 14/06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10918/03.OVG vom 23.10.2003

Rechtsgebiete:LGebG, LGVerm, BOÖbVI, LVwVfG
Schlagworte:Abgabenrecht, Abgabe, Beliehener, Berufsordnung, Gebühr, Gebührenrecht, Gebührenverzeichnis, Ingenieur, Kataster, Katasternachweis, Katasteramt, Kosten, Kostenbescheid, Kostenträger, Liegenschaftskataster, ÖbVI, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Organ, Organstellung, Pflichtenkreis, Prüfgebühr, Teilungsvermessung, Übernahmegebühr, Veranlasser, Veranlasserbegriff, Vermessung, Vermessungsingenieur, Vermessungsschrift, Vermessungswesen, Verursacher
Stichwort:Organstellung
Leitsatz:Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist bei Einreichung der Vermessungsschriften zur Prüfung und Übernahme in das Liegenschaftskataster nicht Veranlasser einer gebührenpflichtigen Amtshandlung. Er wird nur im öffentlichen Interesse und nicht in seinem eigenen, privaten Pflichtenkreis tätig (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 25.07.1996 - 12 A 13130/95.OVG - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Veranlasserbegriff).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10918/03.OVG

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 1403/00 vom 15.08.2001

Rechtsgebiete:UmwG, KapErhG, BGB, KSchG
Schlagworte:Geschäftsführer, Arbeitsverhältnis, Organstellung, Verschmelzung, Betriebsübergang, betriebsbedingte Kündigung, Weiterbeschäftigung, Unmöglichkeit
Stichwort:Organstellung
Leitsatz:1. Geht eine GmbH durch Verschmelzung in einer anderen GmbH auf, so verliert der Geschäftsführer der aufgenommenen GmbH automatisch seine Organstellung. Er wird nicht automatisch zum Arbeitnehmer der aufnehmenden GmbH, wenn er seine frühere Tätigkeit mehr oder weniger unverändert fortsetzt. Es kann jedoch dem rechtsgeschäftlichen Willen der Beteiligten entsprechen, dass die Fortsetzung der Tätigkeit auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses erfolgen soll, auch wenn die finanziellen Vertragsbedingungen im Wesentlichen unverändert bleiben.

2. Kann die Tätigkeit als Geschäftsführer eines abhängigen Unternehmens aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zu dem beherrschenden Unternehmen erfolgen, so gilt dies erst recht, wenn den Arbeitsvertragspartnern gar nicht bewusst ist, dass die Organstellung des Arbeitnehmers zu dem beherrschten Unternehmen aufgrund eines formalrechtlichen Scheiterns einer Verschmelzung fortbesteht.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 1403/00


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