Die Kosten einer Werbemaßnahme, mit der Haushaltskunden Gutscheine für den vergünstigten Bezug energieeffizienter Haushaltsgeräte angeboten werden, dürfen nur insoweit dem Elektrizitätsverteilernetz zugeordnet werden, als konkrete Anhaltspunkte die Erwartung rechtfertigen, dass die Einlösung der Gutscheine zu geringeren Kosten der Elektrizitätsverteilung, insbesondere durch die Vermeidung eines andernfalls notwendigen Netzausbaus, führen wird.
Werden die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach § 54 Abs. 2 EnWG von der Landesregulierungsbehörde wahrgenommen, ist für die örtliche Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nach § 75 Abs. 4 EnWG deren Sitz maßgeblich, auch wenn sich das betreffende Land für die Wahrnehmung der in seine Zuständigkeit fallenden Regulierungsaufgabe im Wege der Organleihe der Bundesnetzagentur bedient.
1. Ein teilrechtsfähiges Sondervermögen (hier: Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW), das im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden sowie Beamte, Angestellte und Arbeiter beschäftigen kann, ist hinsichtlich der Fähigkeit, sich vor dem Oberverwaltungsgericht durch ihre Beamten oder Angestellten vertreten zu lassen, als juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu betrachten.
2. Ob ein Sondervermögen des Landes oder ein Landesbetrieb gebührenbefreit ist, hängt nicht davon ab, ob die zuständige Aufsichtsbehörde dazu Ausführungsbestimmungen erlassen hat.
3. Ein Sondervermögen ist landesrechtlich nur dann gebührenbefreit, wenn es im Rahmen eines Kontrahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen tätig geworden ist, die ähnlich einem Kontrahierungszwang bewirken, dass keine (echte) Wettbewerbssituation im Verhältnis zu privaten Anbietern besteht.
In Kostenerstattungsstreitigkeiten betreffend Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ist das Land Brandenburg ab der Übertragung dieser Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe nicht mehr passivlegitimiert, denn die örtlichen Träger der Sozialhilfe werden nicht im Wege der "Organleihe" für das Land tätig (Abweichung von OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 15. April 1999 - 4 A 102/97).
1. Bei der Entscheidung über die Übernahme einer vom Landgericht dem Oberlandesgericht nach Eröffnung des Hauptverfahrens und außerhalb der Hauptverhandlung vorgelegten Staatsschutzsache entscheidet der Strafsenat in der Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden.
2.Der Übernahme der Sache steht nicht entgegen, dass der Generalbundesanwalt die Verfolgung nicht übernehmen konnte, weil dessen Zuständigkeit infolge der Ergänzung von § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG erst nach dem Eröffnungsbeschluss begründet worden ist.
3. Legt das Landgericht dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts die Sache nach ausgesetzter Hauptverhandlung gemäß § 225 a Abs. 1 Satz 1 StPO zur Übernahme vor, weil nach dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses infolge einer Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes die Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens sind, nunmehr in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts fallen, kann dieses seine Zuständigkeit auf Grund des normativen Zuständigkeitsmerkmals "besondere Bedeutung des Falles" in § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG annehmen. Dem steht weder die Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Landgericht noch der Grundsatz der "perpetuatio fori" entgegen.
Entscheidet die Bundesnetzagentur für eine Landesregulierungsbehörde, weil diese sie im Wege der Organleihe mit der selbständigen Wahrnehmung der Landesregulierungsaufgaben beauftragt hat, spricht diese Wahrnehmungszuständigkeit unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentrationen im Bereich des EnWG dafür, die Bundesnetzagentur als die entscheidende Regulierungsbehörde i.S.d. § 75 Abs. 4 EnWG anzusehen, so dass deren Sitz für die Bestimmung des örtlich zuständigen Beschwerdegerichts maßgeblich ist.
1. Wird ein Kunstobjekt gezielt zum Zwecke der Ausstellung an einen Aussteller übergeben, handelt es sich regelmäßig um einen Leihvertrag.
2. Wer ein Kunstwerk entleiht, übernimmt damit die Verpflichtung es bei Auf- und Ausstellung und Repräsentation vor Beschädigungen von Außen und durch Dritte zumindest insoweit zu schützen, wie dies mit dem Zweck der Präsentation gegenüber der Öffentlichkeit oder zumindest eines bestimmten Personenkreises vereinbar ist.
3. Mit der Verbringung eines werthaltigen und zerstörungs- bzw. beschädigungsanfälligen Kunstwerkes in einen ungesicherten Baustellenbereich, der unbewacht und unkontrolliert des nachts für Dritte betretbar ist, verletzt der Entleiher seine Obhuts- und Sicherungspflichten.
4. Für den Fall, dass der Verleiher Ansprüche wegen Veränderung und Verschlechterung des Kunstwerkes aus dem Leihverhältnis geltend machen will, findet die kurze Verjährungsfrist des § 606 BGB Anwendung. Dies gilt nur dann nicht, wenn etwa wegen Zerstörung der Sache eine Unmöglichkeit der Rückgabe gegeben ist. Eine Zerstörung oder Vernichtung des Kunstwerkes liegt nicht vor, wenn die Sache noch körperlich zurückgegeben werden kann. Darauf, ob es durch eine Reparatur wieder vollständig in seinen ursprünglichen Zustand versetzt werden kann, kommt es dabei nicht an.
5. Die Verjährung des Schadensersatzanspruches des Verleihers wegen der Verschlechterung der Leihsache beginnt grundsätzlich mit der Rückgabe derselben.
6. Voraussetzung eines Anspruches gem. § 97 UrhG ist die Verletzung eines Urheberrechts oder sonst durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechtes. Erfasst werden von § 97 UrhG nur die absoluten Urheberrechte und die ihnen gleichstehenden Rechte, die jedermann gegenüber bestehen. Hierher gehört es nicht, wenn durch die Verletzung vertraglicher Obhutspflichten Rechte verletzt oder Sachen beschädigt werden.
1. Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann.
2. Die in der "Dritten Säule" der Europäischen Union praktizierte Zusammenarbeit einer begrenzten gegenseitigen Anerkennung ist ein auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten (Art. 23 Abs. 1 GG) schonender Weg, um die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren.
3. Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber über die Beachtung der Wesensgehaltsgarantie hinaus dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgt. Dabei muss er beachten, dass mit dem Auslieferungsverbot gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden sollen.
4. Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug hat.
Für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch einen Beamten ist auch in Fällen der Organleihe die den handelnden Beamten verleihende Körperschaft haftungsrechtlich verantwortlich. Das gilt jedenfalls dann, wenn die entleihende Körperschaft den Einsatz des Beamten nicht steuerte, kontrollierte oder ihm Weisungen erteilte.
a) Die See-Berufsgenossenschaft ist bei der Wahrnehmung der ihr nach § 6 Abs. 1 SeeaufgG zugewiesenen Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 SeeaufgG für Amtspflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter haftungsrechtlich verantwortlich.
b) Auch bei der Geltendmachung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 34 GG. Der Bund, der gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, den Ersatz des durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schadens sicherzustellen, ist innerstaatlich nur dann Schuldner eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, wenn ihn zugleich die Verantwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG trifft.
1. a) Zum Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gehört die Regelung aller staatlichen Reaktionen auf Straftaten, die an die Straftat anknüpfen, ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat beziehen.
b) Bei der Straftäterunterbringung nach dem Bayerischen Straftäterunterbringungsgesetz und dem Unterbringungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt handelt es sich um Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.
2. Die Länder sind nicht befugt, die Straftäterunterbringung zu regeln; der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich abschließend Gebrauch gemacht.
1. a) Zum Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gehört die Regelung aller staatlichen Reaktionen auf Straftaten, die an die Straftat anknüpfen, ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat beziehen.
b) Bei der Straftäterunterbringung nach dem Bayerischen Straftäterunterbringungsgesetz und dem Unterbringungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt handelt es sich um Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.
2. Die Länder sind nicht befugt, die Straftäterunterbringung zu regeln; der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich abschließend Gebrauch gemacht.
1. Die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 8 I SPolG umfasst unter anderem den Schutz der staatlichen Rechtsordnung, zu der auch § 9 I Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen gehört. Eine Überschreitung der darin festgelegten Bestattungsfrist berechtigt die Polizeibehörde zur Ersatzvornahme ohne vorheriges förmliches Gebot zur Bestattung an den Bestattungspflichtigen und ohne vorherige Androhung der Ersatzvornahme nach § 50 SPolG.
2. Im Saarland obliegt die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen, ohne dass die Ausschlagung des Erbes auf diese Verpflichtung Auswirkungen hat.
3. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit einer Polizeiverordnung im Hinblick auf das vom Erfordernis der Einhaltung des Zitiergebotes aus Art. 104 13 SVerfG und § 62 I Nr. 4 SPolG können nicht daraus abgeleitet werden, dass neben der richtigen Ermächtigungsgrundlage eine falsche Ermächtigungsgrundlage angegeben ist.
4. Zum Verhältnis von S 15 BSHG zur Inanspruchnahme des Bestattungspflichtigen für die Kosten der Ersatzvornahme aufgrund von §§ 90 I, 46 I 2 SPolG.
5. Auf der Grundlage von § 90 II 3 SPolG i.V.m. § 20 SGebG sowie § 59 I Nr. 3 LHO beziehungsweise § 220 I Nr. 9 KSVG i.V.m, § 32 III GemHVO hat die Polizeibehörde bei der Kostenerhebung nach § 46 I 2 SPolG den in diesen Vorschriften zu entnehmenden Rechtsgedanken des Erlasses der Erhebung von Kosten aus Billigkeitsgründen zur Abwendung unbeabsichtigter Härten zu beachten, wenn von dem Kostenpflichtigen dahingehende, genügende Anhaltspunkte nachgewiesen sind.
6. Die so eröffnete Möglichkeit, den Kostenersatzanspruch nach Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung besonderer Härten beziehungsweise - bezogen auf den auch aus § 227 AO hervorgehenden Rechtsgedanken - der Unbilligkeit der Realisierung der Kostenforderung zu erlassen, führt bei Vorliegen der besonderen unbilligen Härte regelmäßig zur Annahme einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null, da der Begriff der Billigkeit sowohl tatbestandsmäßige Voraussetzung des Erlasses als auch Ermessensschranke ist.
7. Dem Prüfungsprogramm der besonderen, unbilligen Härte entspricht es dabei, die persönlichen und sachlichen Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, woraus folgt, dass die Unbilligkeit sowohl aus sachlichen als auch aus persönlichen Gründen gegeben sein kann.
StPO § 269, § 336 Satz 2
GVG § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a
1. Die Strafverfolgungskompetenz des Bundes und damit des Generalbundesanwaltes und der Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte beschränkt sich auf das Gebiet des Staatsschutzstrafrechts. Daher ist der Bund für die Verfolgung der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogtaten rechts- oder linksextremistischer Gewalttäter nach der Alternative "bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen" (Buchst. a der Vorschrift) ausnahmsweise nur dann zuständig, wenn die Tat darauf gerichtet ist, das innere Gefüge des Gesamtstaates
oder dessen Verfassungsgrundsätze zu beeinträchtigen.
Zu diesen Verfassungsgrundsätzen zählt der Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten. Dieser Grundsatz wird beeinträchtigt, wenn der Täter das Opfer nur deshalb angreift, weil er es als Mitglied einer nationalen, rassischen, religiösen oder durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe treffen will.
2. Weiter setzt die Strafverfolgungszuständigkeit des Bundes voraus, daß die die Tat prägenden Umstände und ihre Auswirkungen dem Fall besondere
Bedeutung verleihen und deshalb die Übernahme des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt geboten ist. Die besondere Bedeutung muß sich aus dem spezifischen Gewicht des Angriffs auf eines der dem § 120 Abs. 2 GVG zugrunde liegenden Rechtsgüter des Gesamtstaates ergeben.
3. Im Revisionsverfahren prüft der Bundesgerichtshof von Amts wegen, ob das Oberlandesgericht im Eröffnungsbeschluß seine Zuständigkeit nach § 120 Abs. 2 GVG unter Zugrundelegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe bejaht hat.
BGH, Urt. vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00 -
OLG Rostock
Zu Haftungsfragen zwischen Land und Gemeinden (Gemeindewaldeigentümer) im Forstrecht von Rheinland-Pfalz
1. Der staatliche Forstamtsleiter wird im Rahmen der Wirtschaftsführung im Gemeindewald als Organ der Gemeinde tätig (Organleihe).
2. Bei einer Organleihe besteht eine Haftung der das Organ verleihenden Körperschaft grundsätzlich nur bei gesetzlicher Regelung.
3. Arbeiten verschiedene Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Erfüllung einer Aufgabe zusammen, dann fehlt es zwischen diesen an dem für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichen Gegnerverhältnis.
1. Hat ein Landgericht das Verfahren gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das für Staatsschutzstrafsachen erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht verwiesen, hält aber dieses den Verweisungsbeschluß wegen objektiver Willkür für unwirksam, ist der Bundesgerichtshof analog §§ 14, 19 StPO zur Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts berufen (Fortführung von BGHSt 18, 381).
2. In diesen Fällen sind an die Annahme des hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich einer die Bundesgerichtsbarkeit begründenden Staatsschutzstrafsache strenge Anforderungen zu stellen. Dazu wird in der Regel die Einholung einer Stellungnahme des Generalbundesanwalts gehören.
BGH, Beschl. vom 17. März 1999 - 2 BJs 122/98 - 1
3 ARs 2/99
OLG Düsseldorf
LG Dortmund