a) Ist die Bestellung eines Aufsichtsorgans nach dem jeweiligen Gesellschaftsrecht - wie nach § 52 GmbHG - nicht zwingend vorgeschrieben, und kann deshalb kein zustimmender Beschluss - eines nicht vorhandenen - Aufsichtsrats eingeholt werden, kann § 15 Abs. 1 i.V.m. § 17 KWG keine Schadensersatzpflicht bei der Gewährung von Organkrediten begründen.
b) § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers (im Anschluss an BGH, Urteile vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - NJW 2005, 2703 und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 - ZIP 2006, 382).
1. Wer unerlaubt Bankgeschäfte in Form der Annahme rückzahlbarer Gelder des Publikums betreibt, haftet den Anlegern für den Verlust der Gelder aus §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 32, 54 KWG.
2. Ein Schadensersatzanspruch der Gläubiger aus § 17 Abs. 2 Sa.