Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ausschreibung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht (R3) auf Richter der (sächsischen) Arbeitsgerichtsbarkeit beschränkt werden kann.
Zur Frage, ob die Fürsorgepflicht gebieten kann, dass die Deutsche Telekom AG bei der Umsetzung von Beamten auch den Einsatz in anderen Organisationseinheiten erwägt.
Die aus Art. 33 Abs. 2 GG herrührende Pflicht des Dienstherrn, Ernennungen und Maßnahmen der Personalauswahl, die einer Ernennung gleichkommen oder eine Ernennung vorbereiten, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, gilt nicht für die Auswahl unter mehreren Richtern bei der Übertragung richterlicher Dienstgeschäfte durch das Präsidium eines Gerichts.