1. Der Eintrag des endgültigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender ist erst zulässig, wenn eine beantragte Fristverlängerung tatsächlich gewährt worden ist (BAG Beschl. v. 16.10.2007 - VI ZB 65/06 ).
2. Wird ein Fristenkalender von zwei oder mehreren Mitarbeitern geführt, so ist durch entsprechende Organisationsanweisung sicherzustellen, dass die jeweiligen Änderungen, Bestätigungen und Kontrollen der notierten Fristen durch Abzeichnung derselben kenntlich gemacht werden. Die Fertigung eines Erledigungsvermerks dient nicht nur der Rekonstruktion durch den Anwalt, wer wann welche Arbeiten durchgeführt hat, sondern vornehmlich auch der Eigenkontrolle der jeweiligen Angestellten.
Verwendet ein Rechtsanwalt einen elektronischen Fristenkalender, muss er im Hinblick auf die spezifischen Fehlermöglichkeiten bei der Dateneingabe Kontrollen einrichten, die gewährleisten, dass eine fehlerhafte Eingabe rechtzeitig erkannt wird.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht einer Anhörungsrüge vor.
Bei Fristen für die Begründung eines Rechtsmittels (hier: Beschwerdebegründungsfrist) muss der Rechtsanwalt Vorkehrungen treffen, die gewährleisten, dass zusätzlich eine Vorfrist notiert und überwacht wird (wie BVerwG, Beschl. v. 21.2.2008 - 2 B 6/08 -).
Die zu einer wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen wie die Eintragung im Fristenkalender müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen werden.
1. Die Wiedereinsetzungsgründe müssen gemäß § 236 II ZPO im Antrag bezeichnet werden. Dabei müssen diese Angaben hinreichend substantiiert sein.
2. Eines Hinweises des Gerichts auf Mängel des Wiedereinsetzungsgesuchs bedarf es grundsätzlich nicht, da ein Nachschieben oder Nachholen von relevanten Angaben nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 I ZPO unzulässig ist.
3. Es stellt einen Organisationsmangel dar, wenn der Anwalt sein Büropersonal nicht anweist, bei Berufungsbegründungsfristen eine Vorfrist einzutragen.
1. Nach Änderung der Rechtsmittelbegründungsfrist durch das ZPO-Reformgesetz kann es sich bei dieser Frist zumindest in den ersten Wochen ihres Eingreifens nicht um eine Routinefrist handeln, deren Berechnung der Anwalt seinem geschulten Personal zur selbständigen Erledigung überlassen darf.
2. Werden dem Anwalt nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung die Akten zur Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses vorgelegt, muss er bei dieser Gelegenheit die Eintragung der Rechtsmittelfristen überprüfen - in erster Linie anhand der Aktenvermerke, die die Notierung der Fristen bestätigen, bei fehlendem Aktenvermerk anhand des Fristenkalenders. Wurde das unterzeichnete Empfangsbekenntnis hingegen ohne Aktenvorlage in den Geschäftsgang gegeben, muss der Anwalt durch eine besondere Einzelanweisung die erforderlichen Fristeneintragungen veranlassen.
3. Verfügt der Anwalt die Eintragung der Rechtsmittelfristen nicht schriftlich, trifft ihn eine besondere Fristensicherungspflicht; daher muss er durch besondere Maßnahmen sicherstellen, dass die Fristeneintragung sofort erfolgt.
4. Wird dem Anwalt die Akte zur Rechtsmitteleinlegung vorgelegt, muss er bei dieser Gelegenheit die Eintragung der Begründungsfrist überprüfen - in erster Linie anhand der Aktenvermerke, die die Notierung der Fristen bestätigen, bei fehlendem Aktenvermerk anhand des Fristenkalenders.
1. Die Pflicht zur Begründung der Berufung nach § 124 a Abs. 6 VwGO n.F. erfordert unverändert die Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes nach Zulassung der Berufung.
2. Zur Vermeidung der Zurechenbarkeit einer Fristversäumnis ist der Prozessbevollmächtigte verpflichtet, das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Berufungszulassungsbeschlusses erst dann zu unterzeichnen und zurückzugeben, wenn in den Handakten die Begründungsfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.
3. Ein Anwaltsverschulden ist dem Asylbewerber im Asylrechtsstreit auch dann gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, wenn nur noch der Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG im Streit ist.
1. Hat ein Rechtsanwalt vor Ablauf der Begründungsfrist die konkrete Einzelanweisung erteilt, die Berufungsfrist, die Berufungsbegründungsfrist und die darauf bezogene Vorfrist zu notieren, darf er bei einer Büroangestellten, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, grundsätzlich auf das Ausführen der Anweisung vertrauen. Er ist nicht verpflichtet, die Ausführung zu kontrollieren. Ebenso wenig kommt es auf die allgemein getroffenen organisatorischen Vorkehrungen für die Fristwahrung an. Dem Anwalt obliegt allerdings bei Vorlage der Handakte zur Bearbeitung im Zusammenhang mit der befristeten Prozesshandlung die Verpflichtung zur Überprüfung, ob in der Handakte ein Erledigungsvermerk über die Fristennotierung angebracht ist.
2. Das Kündigungsrecht des Arbeitgebers verwirkt, wenn er ein Verhalten, das er als potentiellen Kündigungsgrund ansieht, nicht zum Anlass einer Kündigung nimmt, sondern das Arbeitsverhältnis beanstandungsfrei fortsetzt.
Ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Organisationsverschulden einer Behörde liegt vor, wenn die einzige Vorkehrung zur Wahrung einer Rechtsmittel(begründungs)frist in einer Wiedervorlageverfügung des Prozessvertreters besteht.
Beschluss des 11. Senats vom 22. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 10.00 -
I. VG Neustadt/W. vom 19.07.1999 - Az.: VG 1 K 2029/97. NW -
II. OVG Koblenz vom 13.04.2000 - Az.: 12 A 12160/99.OVG -