Die Anforderungen an die Sorgfalt bei der Postausgangskontrolle betr. fristwahrende Schriftsätze sind für Behörden nicht strenger, aber auch nicht geringer als für einen Rechtsanwalt (wie BVerwG, Beschluss vom 04.10.2002, FEVS 54, 390 und Beschluss vom 06.06.1995, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 198 = NVwZ-RR 1996, 60).
Für fristwahrende Schriftsätze (hier: Antrag auf Zulassung der Berufung) ist durch Gestaltung der Behördenorganisation sicherzustellen, dass deren Abgang von der Postausgangsstelle überwacht wird. Ein Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück verfasst und an die Postausgangsstelle weitergeleitet hat, genügt nicht.