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Organisationsgewalt

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 152/08 vom 21.07.2008

1. Zur Ernennungszuständigkeit im Falle des Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahn.

2. Zur Frage, ob der Zugang zum Eingangsamt einer höheren Laufbahn von der Art und Weise der Erlangung der Laufbahnbefähigung abhängig gemacht werden darf.

3. Die Auswahl der Bewerber für einen das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn betreffenden Dienstposten hat sich allein am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 47.07 vom 10.04.2008

Eine Kirche kann nicht unter Berufung auf ihren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts Vorschriften erlassen, die dem Erwerber eines Grundstücks eine Verwaltungsgebühr auferlegen, die für die kirchenaufsichtliche Genehmigung der Veräußerung durch die Kirchengemeinde angefallen ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 B 10001/08.OVG vom 05.02.2008

1. Zur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des Luftsicherheitsgesetzes.

2. Zur Anwendbarkeit der Ermächtigung zum Widerruf bzw. zur Ruhensanordnung von Luftfahrererlaubnissen bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG auf "Alt-Erlaubnisinhaber".

3. Zu den Voraussetzungen des Widerrufs einer Luftfahrererlaubnis nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbs. LuftVG bei Privatpiloten.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 23.03 vom 28.10.2004

Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG.

Es verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG, Beförderungsmöglichkeiten innerhalb einer Laufbahn von einer Mindestverweildauer von mehr als 10 Jahren in dem bisherigen Amt oder von einem Mindestdienstalter abhängig zu machen.

Die exekutive Organisationsgewalt entfaltet sich regelmäßig im Rahmen der Vorgaben von Art. 33 Abs. 2 GG.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 11470/04.OVG vom 17.09.2004

Zur Frage, ob Beamten ein Anspruch auf Verlängerung der Dienstzeit über das 65. Lebensjahr hinaus zusteht (§ 55 Abs. 2 LBG).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 10467/04.OVG vom 24.05.2004

1. Personalmangel (hier: im Polizeivollzugsdienst) kann als dienstlicher Belang der voraus-setzungslosen Antragsteilzeit nach § 80 a LBG entgegenstehen, wenn zu befürchten ist, dass es bei Zulassung der beantragten Arbeitszeitreduzierung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Dienststelle kommen wird.

2. Dienststelle im Sinne der beamtenrechtlichen Teilzeitregelung ist die Behörde (hier: das Polizeipräsidium).

3. Die auf der Tatbestandsebene eine Ablehnung des Antrags auf Teilzeitbeschäftigung rechtfertigenden dienstlichen Belange unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung.

4. Die das dienstliche Bedürfnis (vor)prägende Entscheidung über die zur effektiven Aufgabenwahrnehmung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals ist dagegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 A 11099/03.OVG vom 29.07.2003

Über die Bewilligung von Heimarbeit für Beamte entscheidet in Ermangelung spezialgesetzlicher Regelungen der Leiter der jeweiligen Dienststelle aufgrund des ihm zukommenden Organisationsermessens.

Die Ausübung der Organisationsgewalt hat sich an dem Auftrag der Behörde zu orientieren. Dabei kommt den dienstlichen Interessen vorrangige Bedeutung zu.

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