Der Grundsatz der Chancengleichheit verbietet es, kommunale Wählergruppen bei der Aufstellung von Reservelisten für die Landschaftsversammlung eines nordrheinwestfälischen Landschaftsverbandes gegenüber politischen Parteien wegen eines organisationsspezifischen Merkmals zu benachteiligen. Ein Zusammenschluss örtlicher Wählergruppen in Form eines Verbändeverbandes kann deshalb eine Wählergruppe im Sinne der Landschaftsverbandsordnung sein.
Für die mittelbar gewählten Mitglieder einer Landschaftsversammlung ist die unmittelbare demokratische Legitimation der sie wählenden Ratsmitglieder der Mitgliedskörperschaften des Landschaftsverbandes als demokratische Legitimation ausreichend.
Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, wenn Landesrecht einem Landesverband örtlicher Wählergemeinschaften die Beteiligung an der Aufstellung von Reservelisten für die Landschaftsversammlung mit der Begründung verweigert, dass in diesem Verband auf örtlicher Ebene konkurrierende Wählergruppen Mitglieder sein können.
1. Schülerbeförderungskostenrechtlich ist als nächstgelegene Schule diejenige anzusehen, auf der der gewünschte Abschluss im gewählten Bildungsgang am Ende der Mittelstufe - je nach Elternwunsch schulformbezogen oder schulformübergreifend - erreichbar ist.
2. Beim Besuch einer Ersatzschule in freier Trägerschaft darf schülerbeförderungskostenrechtlich nur auf eine öffentliche Schule derjenigen Schul- und Organisationsform verwiesen werden, die hinsichtlich des schulformbezogenen oder schulformübergreifenden Angebots des gewählten Bildungsgangs in der Mittelstufe dem betreffenden Angebot der konkret besuchten Ersatzschule am nächsten kommt.
3. Die Mittelstufe der Freien Waldorfschule kommt, soweit es um die Frage eines schulformbezogenen oder schulformübergreifenden Angebots geht, bei den öffentlichen Schulen der Mittelstufe der integrierten Gesamtschule am nächsten.
4. Wollte man Waldorfschüler schülerbeförderungskostenrechtlich ganz generell auf die jeweilige nächstgelegene öffentliche Schule der betreffenden Schulstufe verweisen, und zwar ungeachtet ihres schulformbezogenen oder schulformübergreifenden Angebots, so liefe § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 2. Halbs. HSchG für diese Schüler - mit der Folge ihrer verfassungsrechtlich ungerechtfertigten Benachteiligung - leer.