Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis grundsätzlich erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn durch ihn selbst oder auf seine Veranlassung in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und die Notierung im Fristenkalender vermerkt ist . Entschließt sich ein Rechtsanwalt aber, das Empfangsbekenntnis vor vollständiger Fristensicherung zurückzugeben, so trifft ihn eine besondere Sorgfaltspflicht; um ihr gerecht zu werden, genügen allgemeine Weisungen des Rechtsanwalts an sein Personal grundsätzlich nicht.
Zur Abgrenzung des weit entfernt liegenden unselbständigen Betriebsteils vom betriebsorganisatorisch selbständigen Betriebsteil i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG
1. Die Asylantragstellung im Bundesgebiet und ein längerer Auslandsaufenthalt führen bei einer Rückkehr nach Togo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung.
2. Die Zugehörigkeit zu Exilorganisationen oder die Teilnahme an Demonstrationen sind nicht generell geeignet, politische Verfolgung in Togo beachtlich wahrscheinlich zu machen. Notwendig ist eine Prüfung im Einzelfall.
Die Landkreise haben keine Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz. Ihre Zuständigkeit beschränkt sich auf bloße Koordination, Organisation und Planung.
1. Die Stellung eines Asylantrags im Bundesgebiet führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Togo.
2. Ob exilpolitische Tätigkeiten Verfolgungen auslösen können, ist eine Frage des Einzelfalls.
3. Weder die Mitgliedschaft in togoischen Auslandsorganisationen noch die Teilnahme an De-monstrationen lösen für sich genommen die beachtlich wahrscheinliche Gefahr der Verfolgung aus. Entscheidend ist auch nicht notwendig die Stellung innerhalb einer solchen Organisation, sondern der Grad der politischen Betätigung und deren Bekanntheit sowie die anzunehmende "Gefährdung" des Machtanspruchs der Diktatur in Togo.