1. Um einen Verstoß gegen das Recht zum letzten Wort darzutun, muss u.a. dargetan werden, ob der Betroffene am Schluss der Hauptverhandlung anwesend war.
2. Eine die Verletzung des Anspruchs auf den Schlussvortrag geltend machende Rechtsbeschwerdebegründung hat sowohl den tatsächlichen Ablauf der Hauptverhandlung als auch den für die Beurteilung der Beachtung des § 258 Abs. 1 StPO maßgeblichen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls mitteilen.