JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > O > Ordnungswidrigkeitengesetz
| Rechtsgebiete: | StVZO, OWiG |
| Schlagworte: | angemessene Ermittlungen, Anhörung des Halters als Betroffener, Aussageverweigerung, Anhörung des Halters als Zeuge, Aussagepflicht |
| Stichwort: | Ordnungswidrigkeitengesetz |
| Leitsatz: | Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Schritten zur Ermittlung des Täters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften muss die Bußgeldbehörde den Halter eines Kraftfahrzeugs im Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeugen und nicht als Betroffenen anhören, wenn feststeht (z. B. aufgrund des Geschwindigkeitsmessphotos), dass der Kraftfahrzeughalter keinesfalls der verantwortliche Fahrzeugführer sein kann. Denn im Gegensatz zur Anhörung als Betroffener wegen des dann bestehenden Aussageverweigerungsrechts ist der Halter bei der Anhörung als Zeuge grundsätzlich zur Aussage und damit zur Mitwirkung an der Aufklärung der Täterschaft verpflichtet. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 10 S 1499/09 | |
| Rechtsgebiete: | DüngemittelG, LFGB, SaatG, PflSchG |
| Schlagworte: | Abfallmakler, Auskunftspflicht, Düngemittel |
| Stichwort: | Ordnungswidrigkeitengesetz |
| Leitsatz: | Abfallmakler gehören zum Kreis der gem. § 8 Abs. 2 DüngemittelG (a. F.) auskunftspflichtigen Personen. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 2 SsBs 47/09 | |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Stichwort: | Ordnungswidrigkeitengesetz |
| Volltext: BVERFG - Beschluss, 2 BvR 325/06 | |
| Rechtsgebiete: | OWiG |
| Schlagworte: | Zulassung der Rechtsbeschwerde, Verfahren, Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, rechtliches Gehör |
| Stichwort: | Ordnungswidrigkeitengesetz |
| Leitsatz: | Im Zulassungsverfahren ist grundsätzlich eine Anhörung des Beschwerdeführers zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht geboten. Gelegenheit zur Stellungnahme ist aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Betroffenen zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft jedoch dann zu geben, wenn darin Gesichtspunkte tatsächlicher Art oder Rechtsansichten geäußert werden, die zu einer Überraschungsentscheidung für den Beschwerdeführer führen könnten. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss OWi 879/06 | |
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