Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Schritten zur Ermittlung des Täters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften muss die Bußgeldbehörde den Halter eines Kraftfahrzeugs im Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeugen und nicht als Betroffenen anhören, wenn feststeht (z. B. aufgrund des Geschwindigkeitsmessphotos), dass der Kraftfahrzeughalter keinesfalls der verantwortliche Fahrzeugführer sein kann. Denn im Gegensatz zur Anhörung als Betroffener wegen des dann bestehenden Aussageverweigerungsrechts ist der Halter bei der Anhörung als Zeuge grundsätzlich zur Aussage und damit zur Mitwirkung an der Aufklärung der Täterschaft verpflichtet.
Im Zulassungsverfahren ist grundsätzlich eine Anhörung des Beschwerdeführers zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht geboten. Gelegenheit zur Stellungnahme ist aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Betroffenen zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft jedoch dann zu geben, wenn darin Gesichtspunkte tatsächlicher Art oder Rechtsansichten geäußert werden, die zu einer Überraschungsentscheidung für den Beschwerdeführer führen könnten.
Die Aktenversendungspauschale für das Bußgeldverfahren nach § 107 Abs. 5 OWiG gilt auch für die Akteneinsicht eines Dritten und selbst dann, wenn die Aktenversendung nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids erfolgt (Abgrenzung zu nach Landesgebührenrecht zu beurteilenden Sachverhalten).
Verstirbt der im Beweistermin unentschuldigt nicht erschienene Zeuge, bevor über seine Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln abschließend entschieden ist, so ist die angefochtene Festsetzung gegenstandslos und das Ordnungsmittelverfahren durch Beschluss einzustellen.
1. Beim Kraftfahrt-Bundesamt werden für die betroffenen Fahrerlaubnisinhaber keine verbindlichen Punktekonten geführt. Deshalb kann ein Fahrerlaubnisinhaber nicht im Wege der Leistungsklage verlangen, dass die Fahrerlaubnisbehörde durch Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt verbindliche Änderungen seines Punktestandes herbeiführt.
2. Im Bereich des § 4 StVG sind Feststellungsklagen eines Fahrerlaubnisinhabers auf verbindliche Feststellung seines Punktestandes wegen der Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG und des danach fehlenden Feststellungsinteresses regelmäßig ausgeschlossen.
1. Das Auskunftsverweigerungsrecht des § 17 Abs. 6 ArbZG bezieht sich nur auf die Auskunftspflicht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 ArbZG, nicht aber auf die Pflicht zur Vorlage bzw. Einsendung von Unterlagen nach § 17 Abs. 4 Satz 2 ArbZG.
2. Zum besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Anordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 ArbZG.
Ist der Betroffene nicht vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden, kann in seiner Abwesenheit kein Sachurteil ergehen, sondern es muss entweder die Hauptverhandlung vertagt oder eine Verwerfung des Einspruches gemäß § 74 Abs. 2 OWiG erfolgen.
Der Halter genügt auch bei verspäteter seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht, wenn er in der Annahme, die Behörde habe wegen der größeren Anzahl der in Betracht kommneden Tatzeitfahrer (hier 25 Personen) ohnehin keine realistische Möglichkeit, den Tatzeitfahrer zu ermitteln, darauf verzichten zu können glaubt, ladungsfähige Anschriften dieser Personen mitzuteilen.
1. Bei der Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 StVG, der eine Ermittlung der Atemalkoholkonzentration im standardisierten Messverfahren zu Grunde liegt, ist den Darstellungsanforderungen an das tatrichterliche Urteil grundsätzlich genügt, wenn die Messmethode und der sich aus der Messung ergebende Atemalkoholwert mitgeteilt werden. Bestehen keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten, müssen die Urteilsgründe sich nicht zu Bauartzulassung und Eichung des Messgerätes sowie zur Beachtung der Messverfahrensbestimmungen verhalten (gegen OLG Hamm, 2. Senat, in NJW 2002, 2485).
2. Auch bei Festsetzung des nach dem Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelsatzes muss jedenfalls im Falle einer Geldbuße von Euro 250,-- aus den Urteilsgründen ersichtlich sein, ob der Betroffene in außergewöhnlich schlechten oder guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Dazu können statt der Feststellung des konkreten Einkommens und Vermögens Sekundärfeststellungen z.B. zum Beruf oder sozialen Status ausreichen.
Ein gegen eine juristische Person im selbstständigen Verfahren gemäß § 30 Abs. 4 OWiG ergangener Bußgeldbescheid stellt keine ausreichende Verfahrensgrundlage gegen deren gesetzlichen Vertreter dar.
Ein Beförderungsunternehmer kann sich gegen die obligatorische Festsetzung von Zwangsgeld wegen Verstoßes gegen ein Transportverbot nicht mit dem Hinweis darauf wehren, er habe seine Sorgfaltspflichten bei der Kontrolle von Fluggästen erfüllt und eine Kontrollsicherheit von annähernd 100 % erreicht; mit diesem Vorbringen kann er sich nur gegen die Verhängung des Beförderungsverbots wenden oder dessen Aufhebung beantragen.
1. Mit Ausnahme der Sonderfälle des § 267 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ist eine Verweisung oder Bezugnahme auf Schriftstücke oder andere Erkenntnisquellen außerhalb des Urteils unzulässig, sofern dadurch die gebotene eigene Sachdarstellung ersetzt werden soll. Hiervon sind auch umfangreiche Schriftstücke nicht ausgenommen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO.
2. Zur Einordnung von Modellbausätzen als verbotene Gegenstände im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 WaffG eingestuft.
1. Eine nochmalige Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren ist mit Blick auf den dort nicht durch ein Beweisantragsrecht der Verfahrensbeteiligten eingeschränkten Grundsatz der Mittelbarkeit der Beweisaufnahme nur unter besonderen Voraussetzungen geboten.
2. § 15 LDO ist auf den Fall der Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage gemäß § 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
3. Das objektiv größere oder mindere Gewicht des Dienstvergehens kann sich nicht nur in der Laufzeit der Gehaltskürzung ausdrücken, sondern auch in dem gleichzeitig festzusetzenden Kürzungsbruchteil.
1. Zur rechtlichen Beurteilung des Auskunftsverlangens der Abfallrechtsbehörde gegenüber dem Erzeuger / Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen.
2. Die Befugnisnorm des § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG wird in Bezug auf nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung nicht durch § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG verdrängt.
1. Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch einen Bußgeldbescheid ist auch dann nach neuem Recht zu beurteilen, wenn er vor dem am 1. März 1998 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156) erlassen worden war.
2. Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate gemäß § 26 Abs. 3 2. Halbsatz StVG wird mit dem Erlaß des Bußgeldbescheids wirksam, sofern dieser binnen zwei Wochen zugestellt wird. Anderenfalls ist der Zeitpunkt der Zustellung maßgeblich; das gilt auch dann, wenn zwischen Erlaß und Zustellung andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen getroffen werden.
BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1999 - 4 StR 453/99 -
I. Amtsgericht
Tiergarten
II. Kammergericht
Im Falle des Todes des Betroffenen während eines anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens ist das Bußgeldverfahren durch Beschluß gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206 a StPO einzustellen (Aufgabe von BGHSt 34, 184).
BGH, Beschluß vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97 -
OLG Hamm
Die Tätigkeit einer Angestellten für vollzugspolizeiliche Aufgaben im Straßenverkehr (Politesse) im Land Rheinland-Pfalz, die darin besteht, nach Maßgabe der in diesem Bundesland geltenden Verkehrsunfallaufnahme-Richtlinien unter Verwendung eines landeseinheitlichen Vordrucks Verkehrsunfälle aufzunehmen, erfordert keine "selbständigen Leistungen" im Sinne der VergGr. V c Fallgr. 1 a und 1 b BAT.
Aktenzeichen: 4 AZR 350/96
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 10. Dezember 1997
- 4 AZR 350/96 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 20. April 1995
Ludwigshafen - 4 Ca 1499/94 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 17. Januar 1996
Rheinland-Pfalz - 2 Sa 815/95 -