a) Der Hinweis auf einen (bestimmten) Abschiebezielstaat dient im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dazu, das vorrangige Abschiebezielland für die vollziehende Behörde eindeutig zu kennzeichnen und möglichst frühzeitig die Prüfung von Abschiebehindernissen bzgl. dieses Staates vorzunehmen. Die Sollvorschrift in § 50 Abs. 2 AuslG a. F. (jetzt § 59 Abs. 2 AufenthG) ist lediglich eine Vorgabe für das Handlungsprogramm der Behörde im Sinne einer Ordnungsvorschrift (BVerwG, Urt. v. 25.07.2000, 9 C 42.99, BVerwGE 111, 343; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.04.2004, 11 LA 61/04 - NVwZ-RR 2004, 788).
b) Der Ausländer kann beanspruchen, nicht in einen Staat abgeschoben zu werden, in dem die in § 60 Abs. 1 - 7 AufenthG und Art. 33 GFK erfassten Schutzgüter gefährdet sind. Eine Abschiebungsandrohung und -zielstaatsbestimmung, die diese Vorgaben missachtet, ist bereits deshalb rechtswidrig; auf Ermessensgesichtspunkte kommt es insoweit von vornherein nicht an.
c) Ein Auswahlermessen kommt nur bezüglich solcher Staaten in Betracht, in denen im Falle einer Abschiebung keine Gefahren im o. g. Sinne drohen.
d) Die Auswahl eines Abschiebe-Zielstaats verletzt nicht deshalb subjektive Rechte eines Ausländers, weil die Behörde nicht auch andere - sichere - Zielstaaten bei ihrer Auswahlentscheidung berücksichtigt und erwogen hat.
e) Soweit der Behörde innerhalb der Ordnungsvorschrift des § 59 Abs. 1 AufenthG (überhaupt) ein Ermessensspielraum zukommt, kann allein daraus nicht abgeleitet werden, dass ein betroffener Ausländer einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens hat.
f) Bei der Auswahl unter mehreren - sicheren - Abschiebezielstaaten kann der Betroffene in aller Regel eine bestimmte (Ausübung) des Ermessens nicht beanspruchen. Ein Anspruch dahingehend, dass Vollzugsmaßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht bzgl. bestimmter Staaten auch dann unterbleiben, wenn dort Gefahren i. S. d. § 60 Abs. 1 - 7 AufenthG nicht festzustellen sind, besteht ebenso wenig, wie ein subjektives Recht darauf, unter (gefährdungsfreien) Abschiebezielstaaten ein Auswahlermessen zu betätigen. Die Beklagte trifft die Auswahl eines (sicheren) Abschiebezielstaats im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung (s. o.); die Auswahl dient allein dem öffentlichen Interesse an einem möglichst effizienten Vollzug der Ausreisepflicht.
Bei § 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO handelt es sich um eine zwingende Formvorschrift. Daher kann ein Antrag auf Gewährung einer Sonderprämie für männliche Rinder (§ 1 Nr. 1 und § 12 RSVO) wirksam nur unter Verwendung des in § 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO vorgeschriebenen Vordrucks gestellt werden.
1. § 82 Abs. 1 VwGO erfordert bei natürlichen Personen in der Regel die Angabe der Wohnungsanschrift und ihrer Änderung.
2. Die Wohnungsanschrift ist nur anzugeben, wenn sie sich nicht bereits aus den Akten ergibt, sonstwie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln läßt. Erforderlichenfalls muß das Gericht dem Kläger einen Hinweis geben.
3. Die Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist.
4. Entspricht die Klage den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen nicht, so hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 VwGO).
5. Wird die Angabe der Wohnungsanschrift ohne zureichenden Grund verweigert, kann das Verwaltungsgericht nicht in der Sache entscheiden.
6. Die Angabe eines Postfaches ist nicht ausreichend, auch wenn mit ihrer Hilfe Zustellungen möglich sind.
Urteil des 1. Senats vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 -
I. VG Karlsruhe vom 31.08.1994 - Az.: VG 3 K 3002/93 -
II. VGH Mannheim vom 11.03.1997 - Az.: VGH 9 S 2903/95 -