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Ordnungsverfügung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 1 S 191.07 vom 28.05.2008

Rechtsgebiete:BbgBKG, BbgBO, BbgWG
Schlagworte:Beschwerde, Stattgabe, Ordnungsverfügung, Brandschutz, Tiefgarage, Löschwasserkapazität, Grundschutz, Objektschutz, Parkhaus, Wasserversorgung, Zweckverband, Löschwasservorsorge
Stichwort:Ordnungsverfügung
Leitsatz:Die Annahme, eine Tiefgarage, mit der ein Teil der Stellplätze für die umliegende Wohnbebauung zur Verfügung gestellt werde, bedürfe einer über den Grundschutz hinausgehenden Löschwasserkapazität, die der Eigentümer vorzuhalten verpflichtet sei, ist rechtlich zweifelhaft.

Der Nachweis, dass die geforderte Löschwasserkapazität nicht vorhanden ist, obliegt der Behörde. Der betroffene Eigentümer kann ihn dadurch erbringen, dass die öffentliche Wasserversorgung in der Lage ist, entsprechende Wassermengen für die benötigte Zeit zur Verfügung zu stellen.

Ein Zweckverband, dem die Wasserversorgung umfassend übertragen ist, hat seine Mitgliedsgemeinden bei der angemessenen Löschwasservorsorge zu unterstützen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 1 S 191.07



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 E 11489/06.OVG vom 24.01.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, AsylVfG, GKG, RVG
Schlagworte:Asylbewerber, abgelehnter Asylbewerber, Asylverfahren, Ausreiseverpflichtung, Passverfügung, Pass, Ordnungsverfügung, Gegenstandswert, Streitwert, Streitwertbeschwerde, Aufenthaltsrecht, Aufenthaltsgestattung, Asylverfahrensrecht, asylverfahrensrechtlich, zwangsweise Vorführung, sofortige Vollziehung, Mitwirkungspflichten, Beschwerdeausschluss, Rechtsmittel
Stichwort:Ordnungsverfügung
Leitsatz:1. Eine sog. Passverfügung zur Durchsetzung der einem rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber obliegenden Ausreiseverpflichtung findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 AsylVfG. Bei einem sich anschließenden Rechtsstreit handelt es sich um ein Asylstreitverfahren im Sinne des §§ 11, 74 ff. und 80 AsylVfG.

2. Unabhängig von der Anwendbarkeit des § 15 AsylVfG ist eine Rechtsstreitigkeit auch dann eine asylverfahrensrechtliche, wenn die Passverfügung - ob zu Recht der Unrecht - tatsächlich hierauf gestützt worden ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 31.03.1992 - 9 C 155.90 - NVwZ 1993, 276).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 E 11489/06.OVG

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 16 S 2881/04 vom 29.03.2005

Rechtsgebiete:UG, LDO
Schlagworte:Hochschullehrer, Professor, Emeritus, Ruhestandsbeamter, Dienstpflichtverletzung, Aberkennung/Mitgliedschaft, Disziplinarmaßnahme, Ordnungsverfügung
Stichwort:Ordnungsverfügung
Leitsatz:1. Professoren die nach Erreichen der Altersgrenze aufgrund der Besitzstandswahrungs- regelung des Universitätsgesetzes des Landes Baden-Württemberg von ihren Pflichten entbunden sind, verlieren nicht die allgemeine beamtenrechtliche Stellung. Sie sind keine Ruhestandsbeamte.

2. Die Regelungen des Universitätsgesetzes über Ordnungsmaßnahmen finden auf emeritierte Professoren keine Anwendung.

3. Begeht ein emeritierter Hochschullehrer Pflichtverletzungen, so können diese (nur) unter den Voraussetzungen des für Beamte geltenden Disziplinarrechts geahndet werden.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 16 S 2881/04

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 LC 98/02 vom 21.04.2004

Rechtsgebiete:AKG, NAbfG, PrPVG
Schlagworte:Altlastenerkundung, Aufwendungen, Bodenkontamination, Erlöschen von Ansprüchen, Geltendmachung, Grundwasserkontamination, Kriegsfolgen, Ordnungsverfügung
Stichwort:Ordnungsverfügung
Leitsatz:1. Boden- und Grundwasserkontaminationen, die während des 2. Weltkriegs durch eine Produktionsstätte für Granaten verursacht worden sind, stellten regelmäßig eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, die eine materielle Polizeipflicht des Deutschen Reiches begründeten.

2. Die Verpflichtung zur Beseitigung eines ordnungswidrigen Zustandes tritt kraft Gesetzes ein. Die im Fall der Nichterfüllung ergehende Ordnungsverfügung dient nicht der Begründung, sondern der Durchsetzung dieser Pflicht. Sie besteht zeitlich unbegrenzt.

3. Die materielle Polizeipflicht des Deutschen Reiches ist nicht nach § 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erloschen. Denn diese Pflicht ist kein Anspruch im Sinne der Vorschrift, sondern eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende Verpflichtung.

4. Diese Verpflichtung wie die zu 1.) aufgeführten gefahrverursachenden Handlungen sind der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar zuzurechnen, weil sie mit dem Deutschen Reich (teil) identisch ist.

5. Die Verpflichtung zur Erstattung von Aufwendungen für eine Altlastenerkundung und Gefährdungsabschätzung kann der Bundesrepublik Deutschland trotz ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin durch Verwaltungsakt auferlegt werden.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 LC 98/02


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