Im Ordnungsmittelverfahren wegen Ungebühr in der Sitzung ist angesichts der Bedeutung, die dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) als einem überragenden Prinzip des Verfahrensrechts zukommt, eine vorherige Anhörung des Betroffenen grundsätzlich unabdingbar.
Ein Zeuge, der gegen einen ihm bekannten Ordnungsmittelbeschluss mehr als sechs Monate nichts unternimmt und dann eine entsprechende Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft vorbehaltslos bezahlt, verzichtet auf die Einlegung der nach § 304 Abs. 2 StPO statthaften Beschwerde.