1. Ein besonders schweres Fehlverhalten, das auch einen unmittelbaren Ausschluss aus der Schule ohne vorhergehende mildere Ordnungsmaßnahme rechtfertigt, kann darin liegen, dass sich ein Schüler zusammen mit anderen nicht auf das bloße Ausgrenzen eines missliebigen Mitschülers in der Schule beschränkt, sondern diese Missachtung darüber hinaus in massiver und bedrohlicher Form "bis vor die Tür" des Betroffenen trägt und dort kundtut, soweit der einzelne Angehörige dieser Gruppe hierzu einen eigenen nicht unwesentlichen Beitrag leistet.
2. Für die Beachtung des auch im Falle des Ausschluss aus der Schule bedeutsamen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Möglichkeit der Fortsetzung des Schulbesuchs an einer anderen geeigneten Schule und deren konkrete Form von erheblichem Gewicht.
In der Verwaltungsrechtssache
Der Begriff der Aufnahmefähigkeit einer Schule bringt zum Ausdruck, dass die Beförderungskosten für den Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule notwendig im Sinne von § 161 Abs. 5 Nr. 3 HSchG sein können, wenn diese aus Kapazitätsgründen vom Schüler nicht besucht werden kann; maßgebend ist hierbei eine schulbezogene Betrachtung, nicht aber ein in der Person des Schülers liegender Grund (hier: Ordnungsmaßnahme in Form der Überweisung an eine andere Schule).
1. Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 HSchG stellen keine pädagogischen Bewertungen bzw. unterrichtlichen oder erzieherischen Entscheidungen und Maßnahmen im Sinne des § 92 Abs. 3 HSchG dar, bei denen die staatliche Schulaufsicht auf die Überprüfung bestimmter Fehler beschränkt ist.
2. Das Staatliche Schulamt kann als Widerspruchsbehörde die formelle Rechtswidrigkeit einer vom Schulleiter erlassenen Ordnungsmaßnahme, die auf dem Fehlen einer ordnungsgemäßen Anhörung beruht, durch Nachholung der Anhörung im Vorverfahren heilen.
1. Das wiederholte und zahlreiche Anbringen von sog. Tags (Graffitis) mit sexistischen Motiven durch einen Schüler in der Schule an mehreren Orten kann die Ordnungsmaßnahme der Überweisung in eine andere Schule derselben Schulform rechtfertigen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in einem solchen Fall ist auf den vollen (Auffang-)Wert nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.
Ist die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule aufgrund einer ernsthaften und nachhaltigen Störung des Schulfriedens derart beeinträchtigt, dass eine den gesetzlichen Zielen entsprechende Erziehungsarbeit nicht mehr gewährleistet ist, kommt zur Wiederherstellung des Schulfriedens auch die Versetzung eines Schülers in eine Parallelklasse in Betracht, wenn ein milderes Mittel nicht zur Verfügung steht. Die Vorschriften über den Erlass von Ordnungsmaßnahmen stehen dem nicht entgegen.
Mit der "nächsten Sitzung" im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HGO ist diejenige Sitzung der Gemeindevertretung gemeint, die dem Sitzungsausschluss, der nach § 60 Abs. 2 Satz 1 HGO angeordnet wurde, nachfolgt.
Hat ein Gemeindevertreter nicht die ihm durch § 60 Abs. 2 Satz 2 HGO gewährte Möglichkeit genutzt, bis zur nächsten Sitzung der Gemeindevertretung gegen den Sitzungsausschluss eine Entscheidung der Gemeindevertretung herbeizuführen, so ist der Sitzungsausschluss wirksam. Eine Rechtswidrigkeit des Sitzungsausschlusses kann in einem derartigen Fall auch nicht mehr in anderen Verfahren - etwa Verfahren betreffend die Anfechtung von Wahlen, die die Gemeindevertretung nach dem Sitzungsausschluss vorgenommen hat - mit Erfolg geltend gemacht werden.