1. Zum gemeindlichen Kanalisationsnetz als Anlage i.S.d. § 2 Satz 2 HaftpflG gehören auch der Kanalschacht und der Kanaldeckel
2. Diese Anlage ist nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand, wenn sich die Straßenpflasterung um den Kanaldeckel herum im Nachhinein stellenweise um 4,5 cm abgesenkt hat.
3. Durch eine solche Absendung verwirklicht sich gerade die Gefahr,m die von einer solchen im öffentlichen Straßenraum befindlichen Anlage ausgeht.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO richtig, wenn sie den prozessrechtlichen Regelungen entspricht, die im Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung maßgeblich waren.