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ordnungsgemäße Beschäftigung

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 A 2264/08 vom 08.04.2009

Rechtsgebiete:ARB 1/80, AufenthG
Schlagworte:Arbeitnehmereigenschaft, Aufenthaltserlaubnis, Beschluss des Assoziattionsrats EWG-Türkei 1/80, Nebentätigkeit, ordnungsgemäße Beschäftigung, Student, Türkei
Stichwort:ordnungsgemäße Beschäftigung
Leitsatz:Die Nebenbestimmung, nach der eine Erwerbstätigkeit insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, hindert nicht eine mindestens einjährige ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung beim selben Arbeitgeber im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 24. Januar 2008 - C-294/06 - gibt der Senat seine anderslautende bisherige Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 9. Juni 2006 - 12 TG 786/06 -, InfAuslR 2006, 335) auf.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 11 A 2264/08



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 B 2104/08 vom 15.10.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei (ARB)
Schlagworte:ordnungsgemäße Beschäftigung, unbestrittenes Aufenthaltsrecht
Stichwort:ordnungsgemäße Beschäftigung
Leitsatz:In den Zeiten eines Aufenthalts auf der Grundlage des § 81 Abs. 4 AufenthG kann eine assoziationsrechtliche Position nicht mehr entstehen, wenn der Verlängerungsantrag abgelehnt wird.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 11 B 2104/08

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 2967/06 vom 10.10.2007

Rechtsgebiete:AuslG, ARB 1/80
Schlagworte:Nachträgliche zeitliche Beschränkung, Supranationales Aufenthaltsrecht, Regulärer Arbeitsmarkt, Ordnungsgemäße Beschäftigung, Schwarzarbeit, Schwarzgeldvereinbarung
Stichwort:ordnungsgemäße Beschäftigung
Leitsatz:1. Die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis bleibt auch nach Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer dieses Aufenthaltstitels wirksam, wenn der Ausländer rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hat.

2. Für die Beantwortung der Frage, ob der türkische Arbeitnehmer i. S. des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ordnungsgemäß im regulären Arbeitsmarkt beschäftigt ist, sind steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Beschäftigung allenfalls erheblich, wenn der türkische Arbeitnehmer insoweit gegen ihn selbst treffende Rechtspflichten verstößt oder wenn er sich an entsprechenden Rechtsverstößen des Arbeitgebers kollusiv beteiligt, etwa indem er mit ihm die Abrede trifft, dass die Arbeitsvergütung ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen - "schwarz" - ausgezahlt werden soll (hier verneint).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 11 S 2967/06

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 9.04 vom 12.04.2005

Rechtsgebiete:GG, VwGO, AuslG, BayVwVfG, ARB 1/80
Schlagworte:Assoziationsrecht, ordnungsgemäße Beschäftigung, Bestandskraft, eheliche Lebensgemeinschaft, Gewaltenteilung, Scheinehe, arglistige Täuschung, Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis, Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit
Stichwort:ordnungsgemäße Beschäftigung
Leitsatz:Hat ein türkischer Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis durch Täuschung erlangt, so begründet dies keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Dabei ist unerheblich, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens bestraft worden ist und ob eine ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen worden ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 9.04


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