1. Ist der Schuldner in einem Wettbewerbsprozess zur Unterlassung verurteilt worden (Unterlassung von "Wildplakatierungen"), obliegt es ihm bei von ihm veranlasster Einschaltung dritter Personen alle nach den Umständen möglichen, erforderlich erscheinenden und ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verletzung der titulierten Unterlassungsverpflichtung sicher auszuschließen. Kommt der Schuldner dem nicht hinreichend nach, ist das für eine Ordnungsgeldfestsetzung nach § 890 ZPO erforderliche Verschulden gegeben und im Fall des Verstoßes ein Ordnungsgeld gegen ihn festzusetzen.
2.Die titulierte Verpflichtung zur Unterlassung von "Wildplakatierungen" und die darauf bezogenen obigen Sorgfaltspflichten treffen den Schuldner insbesondere auch, wenn er mit einem Dritten die Durchführung einer Musikveranstaltung vereinbart und in dem dazu geschlossenen Vertrag als Vermieter die Räume zur Verfügung zu stellen hat, weitere Leistungen übernimmt, er sich Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Veranstaltung sowie die Werbung hierfür sichert und er an Einnahmen der Veranstaltung beteiligt ist.
Er wird dann der gebotenen Sorgfalt, die ihn als Mitveranstalter trifft, nicht gerecht, wenn er dem Partner die Plakatierung für die Veranstaltung überlässt und sich lediglich auf eine (mündliche) Zusage des Partners über angeblich vorliegende Plakatierungsgenehmigungen verlässt.