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Ordnungsgeld

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHES-LAG – Beschluss, 4 Ta 253/09 vom 18.06.2009

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Persönliches Erscheinen, Ordnungsgeld, Terminsvertreter
Stichwort:Ordnungsgeld
Leitsatz:Behauptet eine zum persönlichen Erscheinen geladene Partei eine § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Bevollmächtigung eines an ihrer Stelle in den Termin entsandten Vertreters, kann gegen sie wegen ihres Nichterscheinens ein Ordnungsgeld nur dann festgesetzt werden, wenn die Unrichtigkeit der Behauptung zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Ob dies aus der Weigerung des Vertreters, über den Abschluss eine unwiderruflichen Vergleiches in dem Termin zu entscheiden, geschlossen werden kann, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 4 Ta 253/09



LAG-KOELN – Beschluss, 10 Ta 109/09 vom 30.05.2009

Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Schlagworte:Ordnungsgeld, Nichterscheinen, Vertreter, Prozessbevollmächtigter
Stichwort:Ordnungsgeld
Leitsatz:1. § 51 Abs. 1 ArbGG eröffnet auch die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen für die Güteverhandlung anzuordnen.

2. In der Regel ist der Prozessbevollmächtigte kein geeigneter Vertreter nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO.

3. Der Umstand, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens keine Einlassungspflicht begründet, steht dem Ordnungsgeld nicht entgegen, da der Gesetzgeber in Kenntnis dessen gleichwohl die Sanktionen des § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO vorgesehen hat.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 10 Ta 109/09

OLG-CELLE – Beschluss, 13 W 33/09 vom 23.04.2009

Rechtsgebiete:ZPO, RVG
Schlagworte:Ordnungsmittel, Ordnungsgeld, Streitwert, Gegenstandswert
Stichwort:Ordnungsgeld
Leitsatz:In einem Verfahren auf Festsetzung von Ordnungsmaßnahmen nach § 890 Abs. 1 ZPO bemisst sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Das maßgebliche Interesse des Gläubigers entspricht grundsätzlich nur einem Bruchteil des Hauptsachewertes, den der Senat regelmäßig mit einem Drittel ansetzt.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 13 W 33/09

OLG-CELLE – Beschluss, 13 W 32/09 vom 23.04.2009

Rechtsgebiete:ZPO, RVG
Schlagworte:Ordnungsmittel, Ordnungsgeld, Streitwert, Gegenstandswert
Stichwort:Ordnungsgeld
Leitsatz:In einem Verfahren auf Festsetzung von Ordnungsmaßnahmen nach § 890 Abs. 1 ZPO bemisst sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Das maßgebliche Interesse des Gläubigers entspricht grundsätzlich nur einem Bruchteil des Hauptsachewertes, den der Senat regel mäßig mit einem Drittel ansetzt.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 13 W 32/09


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