Behauptet eine zum persönlichen Erscheinen geladene Partei eine § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Bevollmächtigung eines an ihrer Stelle in den Termin entsandten Vertreters, kann gegen sie wegen ihres Nichterscheinens ein Ordnungsgeld nur dann festgesetzt werden, wenn die Unrichtigkeit der Behauptung zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Ob dies aus der Weigerung des Vertreters, über den Abschluss eine unwiderruflichen Vergleiches in dem Termin zu entscheiden, geschlossen werden kann, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab.
1. § 51 Abs. 1 ArbGG eröffnet auch die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen für die Güteverhandlung anzuordnen.
2. In der Regel ist der Prozessbevollmächtigte kein geeigneter Vertreter nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO.
3. Der Umstand, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens keine Einlassungspflicht begründet, steht dem Ordnungsgeld nicht entgegen, da der Gesetzgeber in Kenntnis dessen gleichwohl die Sanktionen des § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO vorgesehen hat.
In einem Verfahren auf Festsetzung von Ordnungsmaßnahmen nach § 890 Abs. 1 ZPO bemisst sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Das maßgebliche Interesse des Gläubigers entspricht grundsätzlich nur einem Bruchteil des Hauptsachewertes, den der Senat regelmäßig mit einem Drittel ansetzt.
In einem Verfahren auf Festsetzung von Ordnungsmaßnahmen nach § 890 Abs. 1 ZPO bemisst sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Das maßgebliche Interesse des Gläubigers entspricht grundsätzlich nur einem Bruchteil des Hauptsachewertes, den der Senat regel mäßig mit einem Drittel ansetzt.
Ist der spätere Insolvenzverwalter durch ein vollstreckbares Urteil wegen eines Wettbewerbsverstoßes zu einer Unterlassung verurteilt worden und wird nach einer zeitlich späteren Insolvenzeröffnung bei Fortführung des Betriebes durch den Insolvenzverwalter gegen das Unterlassungsgebot zuwider gehandelt, kann gegen den Insolvenzverwalter nur dann ein Ordnungsmittel nach § 890 ZPO festgesetzt werden, wenn der Unterlassungstitel vor der Zuwiderhandlung auf ihn als Rechtsnachfolger gemäß § 727 ZPO umgeschrieben worden ist.
Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.
Es ist gerechtfertigt, von der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Zeugen ausnahmsweise dann abzusehen, wenn das Ausbleiben weder für die Parteien noch für das Gericht nachteilige Auswirkungen gehabt hat und das Verschulden des Zeugen gering ist.
1. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungspflicht steht der Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO grundsätzlich nicht entgegen. Privatrechtliche Sanktionen und vollstreckungsrechtliche Ahndung können nebeneinander bestehen.
2. Etwas anderes kann gelten, wenn die Vertragsstrafenregelung einen ausdrücklichen Verzicht auf die Möglichkeit, den Weg des § 890 ZPO zu beschreiten, enthält.
Ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 ZPO darf dann nicht mehr festgesetzt werden, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung Fragen zum Sachverhalt nicht offengeblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wurde, wobei unerheblich ist, ob der Rechtsstreit in der Instanz rechtskräftig abgeschlossen wird oder nicht (vgl. BAG - 20. August 2007 - 3 AZB 50/05 - NJW 2008, 252f.).
Ein Unterlassungs-/Verpflichtungstitel ist immer nur dann hinreichend bestimmt, wenn der in Anspruch genommene Beteiligte eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahme der Schuldner zu unterlassen hat bzw. zu welcher Maßnahme er verpflichtet sein soll, darf nicht in der Vollstreckungsverfahren verlagert erden (BAG, Beschluss vom 0.306.2003 - 1 AR 19/02; LAG Köln, Beschluss vom 16.01.1999 - 6 Ta 168/96).
Insbesondere wenn es um die Untersagung einer Maßnahme ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats geht, bedarf es der genauen Bezeichnung derjenigen betrieblichen Fallgestaltungen, für die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gelten soll (BAG, Beschluss vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93; BAG, Beschluss vom 13.03.2001 - 1 ABR 34/00 - AP Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung; LAG Hamm, Beschluss vom 23.01.2004 - 10 TaBV 43/03 m. w. N. aus der Rechtsprechung, LAG Köln, Beschluss vom 15.06.2007 - 3 Ta 147/07).
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fehlt es am dem notwendigen Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für die Zwangsvolstreckungsmaßnahmen, so dass die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO ausscheidet.
Die Zusammenfassung von Betrieben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG führt für sich allein nicht zum Verlust der betriebsverfassungsrechtlichen Identität der zusammengefassten Einheiten. Bestehende Betriebsvereinbarungen und Vollstreckungstitel gelten im fingierten Einheitsbetrieb beschränkt auf ihren bisherigen Wirkungsbereich weiter.
1. Über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine in einem Kammertermin trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinen nicht erschienene Partei entscheidet die Kammer in voller Besetzung, sofern die Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung erlassen wird.
2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinen dient nicht nur der Förderung der Sachaufklärung, sondern auch der einer einvernehmlichen Verfahrenserledigung. Ein Ordnungsgeld kann daher auch dann festgesetzt werden, wenn das Nichterscheinen einer Partei nur die Möglichkeit einer gütlichen Beendiung des Verfahrens beeinträchtigt hat (entgegen BAG 20. August 2007 - 3 AZB 50/05 -).
3. Im Fall des Ausbleibens eines zum persönlichen Erscheinens geladenen gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person ist das Ordnungsgeld nicht gegen diese, sondern gegen den Vertreter persönlich zu verhängen.
4. Die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine Partei sind der Staatskasse aufzuerlegen (entgegen BAG 10. August 2007 - 3 AZB 50/05 -).
1. Gegen einen Ordnungsgeldbeschluss nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gemäß § 380 Abs. 3 ZPO statthaft.
2. Der Ordnungsgeldbeschluss nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO ist an die geladene Partei persönlich zuzustellen.
3. Wird der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Ordnungsgeldbeschluss sowohl der Partei persönlich wie auch ihrem Anwalt förmlich zugestellt, und zwar an unterschiedlichen Tagen, so liegt eine in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallende Unklarheit der Rechtsmittelbelehrung vor, die nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz dazu führt, dass die später ablaufende Rechtsmittelfrist maßgeblich ist.
4. Wird das gesetzliche Vertretungsorgan einer juristischen Person (z. B. GmbH-Geschäftsführer) persönlich geladen, richtet sich das Ordnungsgeld gegen die geladene natürliche Person (Organ), nicht gegen die juristische Person (GmbH).
5. Von der persönlich geladenen Partei kann erwartet werden, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um den Termin wahrnehmen zu können.
6. Zu den Anforderungen an ausreichende Verhinderungsgründe.
7. Von der verhinderten Partei kann erwartet werden, dass sie dem Gericht den Verhinderungsgrund so rechtzeitig mitteilt, dass dieses noch entscheiden kann, ob es den Termin verlegen oder auf die persönliche Anwesenheit der Partei im Termin verzichten will.
8. Der Verhängung eines Ordnungsgeldes steht es nicht entgegen, dass die im Termin anwesende Partei nicht verpflichtet wäre, sich auf die Fragen des Gerichts einzulassen.
9. Das Gericht ist nicht verpflichtet, bei der Ladung der Partei mitzuteilen, welche Fragen es ihr zu stellen gedenkt.
10. Zur Relevanz des Vorbringens, die Partei könne mangels eigener Kenntnis ohnehin keine umfassende Sachaufklärung geben.
11. Die Frage, ob durch das Ausbleiben der persönlich geladenen Partei eine Verfahrensverzögerung eintritt, stellt keine selbständige Voraussetzung für den Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses dar, ist vom Gericht aber im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens als Abwägungsgesichtspunkt zu berücksichtigen.
12. Zur Relevanz des Widerrufs eines in Abwesenheit der persönlich geladenen, aber nicht erschienenden Partei geschlossenen gerichtlichen Vergleichs.
13. Der anwaltliche Prozessbevollmächtigte stellt in der Regel keinen geeigneten Vertreter i.S.v. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO dar. Etwas anderes kann ausnahmsweise insbesondere dann gelten, wenn er schon vor Prozessbeginn in anderer Eigenschaft mit dem Verfahrensgegenstand in Berührung gekommen ist.
14. Ein Ordnungsgeld in Höhe von 400,-- ¤ gegen eine erstmalig unentschuldigt fehlende Partei (GmbH-Geschäftsführer) hält sich noch in Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens.
Im Fall der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird das Verfahren durch die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Beschwerdeführers nicht unterbrochen.
Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu einem vom FG anberaumten Verhandlungstermin und erlegt ihm das FG daraufhin ein Ordnungsgeld auf, so können nachträglich vorgebrachte Entschuldigungsgründe nur dann zur Aufhebung dieser Maßnahme führen, wenn sie nicht schon im Vorfeld des Termins geltend gemacht werden konnten.
Maßgeblich für die Höhe eines wegen der Missachtung einer Anordnung zum persönlichen Erscheinen gegen eine Partei festgesetzten Ordnungsgeldes ist das Ausmaß von deren persönlichen Verschulden und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Im Regelfall rechtfertigt die erstmalige Missachtung einer Anordnung zum persönlichen Erscheinen durch eine finanziell leistungsfähige Partei die Ausschöpfung des Rahmens für die Bemessung des Ordnungsgeldes bis zu einem Fünftel und damit die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 200,00 ¤.
Die Kosten einer Beschwerde gegen eine Ordndungsgeldfestsetzung gemäß §§ 380 Abs. 3, 141 Abs. 3 S. 1 ZPO sind nicht Teil des Hauptsacheverfahrens, sondern in entsprechender Anwendung des Kostenrechts der StPO dem Beschwerdeführer und/oder der Staatskasse aufzuerlegen.
1. Der in einem WEG-Verfahren ergangene Ordnungsgeldbeschluss wegen Ungebühr vor Gericht ist binnen einer Woche seit Bekanntmachung - bei Anwesenheit im Termin seit Verkündung - mit Beschwerde anfechtbar.
2. Die Beschwerde ist bei dem Gericht, das den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hatte, oder beim dafür zuständigen Oberlandesgericht einzulegen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist nicht gerichtsgebührenfrei, sondern unterfällt nach § 1 Satz 2 KostO der Kostenordnung mit der Folge der Anwendbarkeit von § 131 KostO.
1. Im Gemeinschaftsbetrieb ist ein einzelnes an der gemeinsamen Führung beteiligtes Unternehmen nicht passivlegitimiert für Ansprüche des Betriebsrats, die sich auf die Vornahme oder die Unterlassung einer der gemeinsamen betrieblichen Leitungsmacht unterfallenden Maßnahme richten.
2. Die dauerhafte Erhöhung des Umfangs der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG.
3. In der nach Dauer und Umfang nicht unerheblichen Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers liegt eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft um fünf Stunden ist in der Regel nicht erheblich.
Die zur Abdeckung eines betrieblichen Mehrbedarfs mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vereinbarte befristete Erhöhung der Arbeitszeit ist regelmäßig eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.
1. Ein Arbeitgeberverband kann firmenbezogene Verbandstarifverträge schließen, mit denen die Nachteile aus konkreten Betriebsänderungen ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Für den Abschluss solcher Tarifverträge kann eine Gewerkschaft zum Streik aufrufen.
2. Eine gerichtliche Kontrolle des Umfangs von Streikforderungen, die auf tariflich regelbare Ziele gerichtet sind, ist mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.
Von einem Vertreter der persönlich geladenen Partei im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann nicht verlangt werden, dass er über weitergehende Kenntnisse über den Gegenstand des Rechtsstreits verfügt als die vertretene Partei.
Dem Grunde nach darf ein Ordnungsgeld wegen Missachtung der Anordnung zum persönlichen Erscheinen nur verhängt werden, wenn eine gebotene Aufklärung des Sachverhaltes nicht möglich war und wenn deswegen der Prozess verzögert wurde.
Die Höhe des Ordnungsgeldes hat sich an den jeweiligen vollprozessualen Folgen des Ausbleibens zu orientieren und sollte sich zumindest an dem zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen orientieren.
Gegen einen Zeugen, der wiederholt unberechtigt die Aussage verweigert, kann nur einmal Ordnungsgeld festgesetzt werden. Die wiederholte Festsetzung von Ordnungsgeld ist unzulässig. Demgegenüber kann Beugehaft auch mehrfach - bis zu der in § 70 Abs. 2 StPO vorgesehenen Höchstgrenze - angeordnet werden.
Gegen einen Zeugen, der wiederholt unberechtigt die Aussage verweigert, kann nur einmal Ordnungsgeld festgesetzt werden. Die wiederholte Festsetzung von Ordnungsgeld ist unzulässig. Demgegenüber kann Beugehaft auch mehrfach - bis zu der in § 70 Abs. 2 StPO vorgesehenen Höchstgrenze - angeordnet werden.
1. Mit Fragen zu ihren persönlichen Lebensumständen muss die Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, nicht rechnen, wenn das Gericht die Entsendung eines Vertreters nach § 141 II 2 ZPO anheim gestellt und entsprechende Fragen nicht angekündigt hat.
2. Ein Ordnungsgeld ist deshalb auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der entsandte Vertreter solche Fragen nicht oder nur unzureichend beantworten kann.
Ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien zum Zweck der Aufklärung des Sachverhaltes an, so reicht es i.d.R. nicht aus, wenn statt dessen der bevollmächtigte Rechtsanwalt erscheint.
Teilt eine Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei der persönlich geladenen Partei auf Anfrage mit, ein persönliches Erscheinen sei nicht erforderlich, so muss die Partei sich diese falsche Auskunft zurechnen lassen.
1. Ein wegen des Nichterscheinens einer Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, verhängter Ordnungsgeldbeschluss kann sowohl aufgrund der mündlichen Verhandlung als auch außerhalb der Verhandlung erlassen werden.
2. Bei einer Säumnis im Kammertermin ist für die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung die gesamte Kammer einschließlich der ehrenamtlichen Richter zuständig. Dann ist der Beschluss zu verkünden.
3. Für Ordnungsgeldbeschlüsse, die außerhalb der mündlichen Verhandlung erlassen werden, ist generell allein der Vorsitzende zuständig. Derartige Beschlüsse sind nicht zu verkünden, sondern nur zuzustellen.
4. Hat eine Partei in einem früheren Verhandlungstermin eine bestimmte Vergleichsvariante persönlich mit Gericht und Gegner erörtert und sodann verworfen, wird eine Vollmacht gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie ihren Vertreter anweist, den erörterten Vergleich nicht abzuschließen. Dies gilt jedenfalls, sofern sich nicht neue rechtliche Aspekte oder neue relevante Tatsachen begeben.
Einem Mitglied des Vertretungsorgans einer juristischen Person muss die Ladung zu seinem persönlichen Erscheinen zu einem Gerichtstermin und ein wegen seines Nichterscheinens erlassener Ordndungsgeldbeschluss an seinem privaten Wohnsitz oder persönlich an seinem Dienstsitz zugestellt werden. Eine Ersatz-zustellung in den Geschäftsräumen der juristischen Person nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nicht zulässig. Ein derartiger Zustellungsmangel wird erst nach § 189 ZPO durch den tatsächlichen Zugang der Ladung bzw. des Beschlusses bei dem Organmitglied geheilt.
1. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die gemäß § 141 ZPO persönlich geladene, aber nicht erschienene Partei kommt nicht in Betracht, wenn eine Aufklärung des Sachverhalts nicht geboten, Gegenstand der Verhandlung nur Rechtsfragen waren.
2. Über § 141 ZPO kann die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen im Termin nicht mittelbar erzwungen werden.