1. Die Entstehung eines "faktischen Bolzplatzes" auf einem Wendehammer einer Gemeindestraße in einem reinen Wohngebiet kann durch von unzumutbarem Lärm betroffene Anwohner nicht im Wege des sog. Immissionsabwehranspruchs gegen gemeindliche Einrichtungen (§§ 1004, 906 BGB analog) abgewehrt werden.
2. Zu einem in solchen Fällen möglichen Rechtsanspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Ordnungsbehörde auf der Grundlage der auf verhaltensbezogenen Lärm ausgerichteten Bestimmungen des landesrechtlichen Immissionsschutzrechts.
Ordnet die Heimaufsicht/Ordnungsbehörde hinsichtlich eines Altenheims zur Gefahrenabwehr an, dass Mitarbeiter des Heims dieses bis zur Verlegung der Pflegebedürftigen weiterbetrieben und wird den Mitarbeitern als Nichtstörern Vergütung für ihre Arbeitsleistung gewährt, kommt es hierdurch nicht zum Betriebsübergang auf die Ordnungsbehörde/Heimaufsicht.