1. Die Mitbestimmung des Personalrates über Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten (§ 65 Abs. 1 Nr. 12 SAPersVG) erstreckt sich nicht auf den Erlass von Beurteilungsrichtlinien.
2. Der Landesgesetzgeber ist weder verfassungsrechtlich noch rahmenrechtlich verpflichtet, den Erlass von Beurteilungsrichtlinien für Beamte und Arbeitnehmer der Mitbestimmung des Personalrates zu unterwerfen.
Die Einführung einer einheitlichen Hausschrift (Computerschrift) in einer Dienststelle betrifft die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und unterliegt deshalb nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG.