1. Zu den Voraussetzungen, nach denen ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre gemäß § 55 Abs. 5 SG fristlos entlassen werden kann.
2. Verneinung der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung.
3. Die Bindungswirkung nach § 145 Abs. 2 WDO der nach der WDO ergangenen Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte erfasst allein den Entscheidungsausspruch selbst. Demgegenüber ordnet § 145 Abs. 2 WDO keine Bindung an Tatsachenfeststellungen an.
4. Parallelentscheidungen vom 23. April 2009 in den Verfahren 1 L 30/09 und 1 L 31/09.
Ob die Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit wegen Störung der öffentlichen Ordnung eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen kann (so BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - 22 Cs 93.3158 -, GewArch 1994, 239), bleibt offen.
Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist nicht nur auf rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen abzustellen. Vielmehr können insbesondere auch Sachverhalte zu Ungunsten des Gewerbetreibenden gewürdigt werden, die einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO oder - soweit nicht § 35 Abs. 3 GewO entgegensteht - einem freisprechenden Urteil eines Strafgerichts zugrunde gelegen haben. Berücksichtigungsfähig sind weiter Sachverhalte, die Gegenstand laufender Ermittlungs- oder Strafverfahren sind. Im Übrigen kann sich die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden daraus ergeben, dass er im Rahmen seines Betriebes strafbare Handlungen anderer duldet.
Zum Verbot einer Versammlung am Totensonntag (hier: Aufzug in der Ortsgemeinde Bretzenheim und Kundgebung am Mahnmal "Feld des Jammers" in Bretzenheim).
Eine versammlungsrechtliche Auflage, mit dem den Versammlungsteilnehmern untersagt wird, bei der Versammlung eine Kombination der Worte "national" und "sozial" zu verwenden, wird dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG nicht gerecht.
Der Besitz und Benutzung eines einfachen DVD-Players (Abspielgerät ohne Aufzeichnungsspeicherfunktion) gefährdet nicht die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt.
Der Besitz und Benutzung eines einfachen DVD-Players (Abspielgerät ohne Aufzeichnungsspeicherfunktion) gefährdet nicht die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt.