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Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 B 304/09 vom 04.05.2009

Rechtsgebiete:AktG, HGO
Schlagworte:Aktienrecht, Anweisung an Vorstand, Beanstandung, gemeindliches Weisungsrecht, Geschäftsführung, Hauptversammlung, Holzmüller-Entscheidung, Mediatisierung, Tochtergesellschaft, Verwaltungsprivatrecht, Vorrang des Gesellschaftsrechts
Stichwort:Ordinarius
Leitsatz:1. Für die Beanstandung eines Beschlusses der Gemeindevertretung über die Erteilung von Weisungen an kommunale Vertreter in privatrechtlichen Gesellschaften ist nicht allein deren Zulässigkeit im Innenverhältnis der Gemeinde zu ihren Vertretern, sondern auch deren Inhalt maßgeblich, der auf das Außenverhältnis zur Gesellschaft gerichtet ist.

2. Auch wenn eine Gemeinde mit privatrechtlichen Unternehmen Zwecke der öffentlichen Daseinsvorsorge verfolgt, bestimmen sich Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane und ihrer Mitglieder ausschließlich nach dem privatrechtlichen Gesellschaftsrecht.

3. Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist grundsätzlich nicht befugt, dem Vorstand Anweisungen für die Geschäftsführung zu erteilen, zu der auch die Ausübung von Gesellschaftsrechten in Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften gehört.

4. Für derartige Geschäftführungsaufgaben kann eine ungeschriebene Mitwirkungsbefugnis der Hauptversammlung nach den Grundsätzen der sog. Holzmüller- und Gelatine-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nur ausnahmsweise und in engen Grenzen bei strukturellen, den wirtschaftlichen Kernbereich des Unternehmens berührenden Maßnahmen mit Mediatisierungseffekt angenommen werden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 B 304/09



BFH – Urteil, VI R 26/07 vom 10.07.2008

Rechtsgebiete:EStG, FGO
Stichwort:Ordinarius
Volltext: BFH - Urteil, VI R 26/07

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 3 Bf 239/06 vom 20.09.2007

Rechtsgebiete:ÄAppO
Stichwort:Ordinarius
Leitsatz:1. Die in § 14 Abs. 6 ÄAppO bestimmte Bestehensgrenze einer zutreffenden Beantwortung von mindestens 60 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen ist, wenn dieser Bruchteil keine ganze Zahl ergibt, erst mit der nächsthöheren ganzen Zahl zutreffender Antworten erreicht.

2. Die im schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren zu beantwortenden Fragen müssen, um entsprechend der Anforderung des § 14 Abs. 2 ÄAppO zuverlässige Prüfungsergebnisse zu ermöglichen, eindeutig gestellt sein; sie dürfen nur mit einer der vorgegebenen Antwortalternativen zutreffend beantwortet werden können.

Eine Frage ist auch dann eindeutig gestellt, wenn sie (erst) im Hinblick auf den Kreis der Antwortaltenativen und deren Verknüpfung mit dem Aufgabenstamm nur in einem bestimmten Sinne verstanden werden kann.

Der Prüfling muss bei dem Verstehen und Beantworten der gestellten Fragen vom Regelfall des in der Aufgabe dargestellten Sachverhalts ausgehen und darf keine Bedingungen hinzudenken, unter denen auch die von ihm gewählte Antwort vertretbar wäre.

Verlangt die Aufgabe die Deutung einer Abbildung, muss der Prüfling bei der Frage nach der Diagnose zugrunde legen, dass nur die Symptome einer Erkrankung vorliegen, die auf der Abbildung tatsächlich auch zu sehen sind.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 3 Bf 239/06

BGH – Beschluss, NotZ 49/05 vom 20.03.2006

Rechtsgebiete:BNotO, VONot
Stichwort:Ordinarius
Volltext: BGH - Beschluss, NotZ 49/05


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