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Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 1037/07 vom 23.09.2008

Rechtsgebiete:EG, EWGRL 91/439
Schlagworte:Vorabentscheidungsersuchen, Fahrerlaubnis, Anerkennung durch einen Mitgliedstaat, Ordentlicher Wohnsitz, Umfang zulässiger Ermittlungen zur Beachtung des Wohnsitzerfordernisses
Stichwort:ordentlicher Wohnsitz
Leitsatz:Dem Europäischen Gerichtshof werden gem. Art. 234 lit. a) EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 26.06.2008 (C-329/06 und C-343/06 <Wiedemann> und C-334/06 bis C-336/06 <Zerche>) entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates sich bei der Prüfung der Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG durch den Ausstellermitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers auf dessen Erklärungen und Informationen stützen, die dieser im Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren gemacht hat und zu deren Abgabe er im Rahmen einer durch das nationale Verfahrensrecht ihm auferlegten Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet war?

2. Für den Fall, dass die 1. Frage verneint werden sollte:

Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 26.06.2008 (C-329/06 und C-343/06 <Wiedemann> und C-334/06 bis C-336/06 <Zerche>) entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates bei der Prüfung einer Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG durch den Ausstellermitgliedstaat dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt war, ausschließlich im Ausstellermitgliedstaat etwa bei Meldebehörden, Vermietern oder Arbeitgebern weitere Ermittlung anstellen und die hierbei ermittelten Tatsachen, sofern sie beweiskräftig festgestellt wurden, allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat oder vom Fahrerlaubnisinhaber selbst stammenden Informationen verwertet?
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 10 S 1037/07



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 2925/06 vom 16.09.2008

Rechtsgebiete:EWGRL 91/439, StVG, LVwVfG, FeV
Schlagworte:Ausländische Fahrerlaubnis, Ablehnung der Anerkennung, Aberkennung der Fahrerlaubnis, Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, Feststellender Verwaltungsakt, Ordentlicher Wohnsitz, Wohnsitzerfordernis, Umdeutung durch Gericht, Ablieferung des Führerscheins
Stichwort:ordentlicher Wohnsitz
Leitsatz:1. Eine Verfügung, in der dem Inhaber einer von einem anderen EU - Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis das Recht aberkannt wird, von der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, kann vom Gericht in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet werden, dass die ausländische Fahrerlaubnis den Inhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Inhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte (Fortführung von Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 -).

2. Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat sind solche, die den Behörden des Ausstellermitgliedstaats bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung des Wohnsitzerfordernisses hätten bekannt sein müssen (hier: Angabe einer deutschen Adresse im Antragsformular). Es ist nicht erforderlich, dass diese Informationen vom Ausstellermitgliedstaat übermittelt worden sind.

3. Unbestreitbar sind auch solche Informationen, die dem Ausstellermitgliedstaat zur Verfügung standen und von den Angaben der Fahrerlaubnisinhabers im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren bestätigt werden.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 2925/06

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 994/07 vom 09.09.2008

Rechtsgebiete:EWGRL 91/439, StVG, LVwVfG, FeV
Schlagworte:ausländische Fahrerlaubnis, EU-Ausland, Ablehnung der Anerkennung, Entziehung der Fahrerlaubnis, feststellender Verwaltungsakt, Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, Ordentlicher Wohnsitz, Umdeutung, Anhörung, Abgabe des Führerscheins
Stichwort:ordentlicher Wohnsitz
Leitsatz:Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, so kann eine ursprünglich erlassene Entziehungsverfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet werden, dass diese Fahrerlaubnis den Inhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 994/07

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 1688/08 vom 17.07.2008

Rechtsgebiete:EWGRL 91/439, StVG, FeV
Schlagworte:Fahrerlaubnis, EU-Ausland, Ablehnung der Anerkennung, feststellender Verwaltungsakt, Ordentlicher Wohnsitz, Entziehung Fahrerlaubnis, Wahlmöglichkeit
Stichwort:ordentlicher Wohnsitz
Leitsatz:1. Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, ist § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich.

2. In diesem Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 FeV scheidet der Erlass einer Entziehungsverfügung aus, weil die EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keine rechtliche Wirkung entfaltet hat. In diesen Fällen kommt der Erlass eines feststellenden VA in Betracht, in dem die sich aus § 28 Abs. 4 FeV ergebende Rechtslage klargestellt wird.

3. In den Fällen, in denen sowohl nach dem gemeinschaftsrechtskonformen § 28 Abs. 4 FeV die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis von vornherein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt als auch aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen die Fahrungeeignetheit des Betreffenden resultiert, kann die Fahrerlaubnisbehörde zu Gunsten des Fahrerlaubnisinhabers von der Anerkennung der Fahrerlaubnis ausgehen und eine auf die genannten Umstände gestützte Entziehungsverfügung erlassen. Diese Vorgehensweise kommt auch in Fällen in Betracht, in denen unklar ist, ob die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen für eine zulässige Ablehnung der Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis erfüllt sind, die Entziehung der Fahrerlaubnis aber gemeinschaftsrechtlich zulässig ist.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 10 S 1688/08


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