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ordentlicher Wohnsitz

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 1037/07 vom 23.09.2008

Dem Europäischen Gerichtshof werden gem. Art. 234 lit. a) EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 26.06.2008 (C-329/06 und C-343/06 <Wiedemann> und C-334/06 bis C-336/06 <Zerche>) entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates sich bei der Prüfung der Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG durch den Ausstellermitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers auf dessen Erklärungen und Informationen stützen, die dieser im Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren gemacht hat und zu deren Abgabe er im Rahmen einer durch das nationale Verfahrensrecht ihm auferlegten Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet war?

2. Für den Fall, dass die 1. Frage verneint werden sollte:

Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 26.06.2008 (C-329/06 und C-343/06 <Wiedemann> und C-334/06 bis C-336/06 <Zerche>) entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates bei der Prüfung einer Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG durch den Ausstellermitgliedstaat dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt war, ausschließlich im Ausstellermitgliedstaat etwa bei Meldebehörden, Vermietern oder Arbeitgebern weitere Ermittlung anstellen und die hierbei ermittelten Tatsachen, sofern sie beweiskräftig festgestellt wurden, allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat oder vom Fahrerlaubnisinhaber selbst stammenden Informationen verwertet?

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 2925/06 vom 16.09.2008

1. Eine Verfügung, in der dem Inhaber einer von einem anderen EU - Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis das Recht aberkannt wird, von der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, kann vom Gericht in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet werden, dass die ausländische Fahrerlaubnis den Inhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Inhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte (Fortführung von Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 -).

2. Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat sind solche, die den Behörden des Ausstellermitgliedstaats bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung des Wohnsitzerfordernisses hätten bekannt sein müssen (hier: Angabe einer deutschen Adresse im Antragsformular). Es ist nicht erforderlich, dass diese Informationen vom Ausstellermitgliedstaat übermittelt worden sind.

3. Unbestreitbar sind auch solche Informationen, die dem Ausstellermitgliedstaat zur Verfügung standen und von den Angaben der Fahrerlaubnisinhabers im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren bestätigt werden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 994/07 vom 09.09.2008

Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, so kann eine ursprünglich erlassene Entziehungsverfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet werden, dass diese Fahrerlaubnis den Inhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 1688/08 vom 17.07.2008

1. Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, ist § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich.

2. In diesem Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 FeV scheidet der Erlass einer Entziehungsverfügung aus, weil die EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keine rechtliche Wirkung entfaltet hat. In diesen Fällen kommt der Erlass eines feststellenden VA in Betracht, in dem die sich aus § 28 Abs. 4 FeV ergebende Rechtslage klargestellt wird.

3. In den Fällen, in denen sowohl nach dem gemeinschaftsrechtskonformen § 28 Abs. 4 FeV die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis von vornherein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt als auch aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen die Fahrungeeignetheit des Betreffenden resultiert, kann die Fahrerlaubnisbehörde zu Gunsten des Fahrerlaubnisinhabers von der Anerkennung der Fahrerlaubnis ausgehen und eine auf die genannten Umstände gestützte Entziehungsverfügung erlassen. Diese Vorgehensweise kommt auch in Fällen in Betracht, in denen unklar ist, ob die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen für eine zulässige Ablehnung der Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis erfüllt sind, die Entziehung der Fahrerlaubnis aber gemeinschaftsrechtlich zulässig ist.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 1600/07 vom 18.12.2007

Dem Europäischen Gerichtshof werden zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt:

1. Steht Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG selbst dann der Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, die im Falle einer vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung im Inland die Möglichkeit der Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis unter der Voraussetzung eröffnet, dass nachgewiesen ist, dass die ursprünglich zur Fahrerlaubnisentziehung führenden Umstände nicht mehr bestehen, wenn

- die Anerkennung dieser Fahrerlaubnis nicht im Interesse der Verwirklichung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Unionsbürger geboten ist,

- die Fahrerlaubnis im anderen Mitgliedstaat unter offenkundigem Verstoß gegen die Vorschriften dieser Richtlinie (Wohnsitzerfordernis) erteilt worden ist,

- der ausstellende Mitgliedstaat bei der Erteilung der Fahrerlaubnis selbst von diesem offenkundigen Verstoß gegen die Vorgaben der Richtlinie ausgegangen sein muss,

- der ausstellende Mitgliedstaat nach Erkenntnissen des Wohnsitzmitgliedstaates die Aufhebung der gemeinschaftsrechtswidrigen Fahrerlaubnisse generell ablehnt,

- die Fahrerlaubnis vom Betreffenden zum Zwecke der Umgehung der an sich nach der Richtlinie für die Wiedererteilung maßgeblichen Vorschriften des Wohnmitgliedsitzstaates in dem anderen Mitgliedstaat rechtsmissbräuchlich erworben worden ist und dem ausstellenden Mitgliedstaat dieser Rechtsmissbrauch hätte bekannt sein müssen

- und die in Kenntnis der Gründe der ursprünglichen Fahrerlaubnisentziehung im ausstellenden Mitgliedstaat vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durchgeführte ärztliche Überprüfung der Fahreignung des Betreffenden offenkundig nicht den Anforderungen genügt hat, die an sie im Hinblick auf die für die frühere Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Gründe zu stellen sind, so dass die weitere Verkehrsteilnahme des Betroffenen eine erhebliche Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer darstellt ?

2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:

Ist Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass der Wohnsitzmitgliedstaat bei Vorliegen der in Frage 1 beschriebenen Konstellation zwar gehalten ist, die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis mit der Folge anzuerkennen, dass der Inhaber im eigenen Hoheitsgebiet grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, der Wohnsitzmitgliedstaat aber im Interesse der Verkehrssicherheit zur Abwehr der von diesem Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden erheblichen Gefahr zumindest ermächtigt ist, dessen Fahreignung im Hinblick auf diejenigen Umstände zu überprüfen, die früher zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Wohnsitzmitgliedstaat geführt hatten und die durch die spätere Erteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gerade nicht als überwunden anzusehen sind ?

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 1194/05 vom 19.09.2005

1) Obwohl das Beschwerdegericht letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV ist, besteht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Vorlagepflicht.

2) Die Klärung der Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten aufgrund von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berechtigt sind, einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Hinblick auf eine zuvor im Inland erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, bedarf auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01, Kapper) einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof. Die für diesen Vorlagebeschluss erforderliche Klärung des Sachverhalts hat im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu erfolgen. Sind danach die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, so überwiegt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Interessenabwägung wegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter das öffentliche Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs das Suspensivinteresse des Fahrerlaubnisinhabers, weil nicht als nachgewiesen angesehen werden kann, dass die Eignungsmängel, die ursprünglich zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland geführt hatten, tatsächlich beseitigt sind.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 308/04 vom 21.06.2004

Die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV (Wohnsitzerfordernis) ist im Hinblick auf in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Führerscheine wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ohne Weiteres unanwendbar.

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