Vergisst eine mit dem Verkauf von Snacks und Getränken in DB-Zügen betraute Servicekraft nach mehreren einschlägigen Abmahnungen erneut, verkaufte Waren den Bonierungsvorschriften entsprechend in die Kasse einzugeben, kommt eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung auch dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung wegen eines versuchten Vermögensdeliktes (noch) nicht vorliegen.
Eine Abmahnung enthält grundsätzlich einen Kündigungsverzicht bezogen auf das in der Abmahnung gerügte Fehlverhalten. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Abmahnung nach dem Empfängerhorizont zu entnehmen ist, dass sich der Kündigungsberechtigte das Recht zur Kündigung wegen des gerügten Fehlverhaltens unter bestimmten Voraussetzungen doch noch vorbehält.