1. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich nicht gehindert, eine aufgrund eines Firmentarifvertrages bestehende ordentliche Unkündbarkeit im Falle einer wirtschaftlichen Notlage des Unternehmens einzuschränken, um diesem erforderliche Strukturmaßnahmen zur Überwindung der Krise zu ermöglichen. Das gilt auch dann, wenn bisher keine Ausnahmevorschrift über die Zulässigkeit betriebsbedingter Kündigungen bestand.
2. Dem Arbeitgeber, der im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Begriff der "Entlassung" im Sinne von § 17 Abs. 1 KSchG keine Massenentlassungsanzeige erstattet, ist für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27.01.2005 - Rs C 188/03- Junk zumindest Vertrauensschutz zu gewähren.