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Ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer

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LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 208/08 vom 04.09.2008

Rechtsgebiete:KSchG, BGB, HebammenG, Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger NRW, AVR, BAT
Schlagworte:Ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer, Hebamme, Änderungskündigung, unternehmerische Organisationsentscheidung, Beleghebammensystem, Betriebsrisiko
Stichwort:Ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer
Leitsatz:1. Ein Arbeitgeber, der mit seinen Arbeitnehmern die Geltung eines Regelwerks vereinbart, das unter bestimmten Voraussetzungen die ordentliche Unkündbarkeit der Arbeitsverhältnisse eintreten lässt, übernimmt freiwillig ein erhöhtes Betriebsrisiko, aus dem er nur aus zwingenden Gründen wieder entlassen werden kann. Lediglich "dringende betriebliche Erfordernisse", wie sie in § 1 Abs. 2 KSchG angesprochen sind, reichen hierfür nicht aus.

2. Diese vom Arbeitgeber eingegangene Selbstbindung ist schon dann zu beachten, wenn er unternehmerische Entscheidungen über die zukünftige Arbeitsorganisation trifft.

3. Die unternehmerische Organisationsentscheidung eines Krankenhausträgers, künftig keine festangestellten Hebammen mehr zu beschäftigen, sondern stattdessen ein Belegsystem mit freiberuflich tätigen Hebammen einzuführen, zielt darauf ab, die weiterhin benötigte Arbeitsleistung von Hebammen kostengünstiger einzukaufen und das Betriebsrisiko einer etwaigen nicht hinreichenden Auslastung auf die freien Mitarbeiterinnen zu verlagern. Es ist dem Arbeitgeber grundsätzlich zumutbar, gegenüber einer ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin die Umsetzung dieser Organisationsentscheidung solange zurückzustellen, bis sich die Möglichkeit eröffnet, die Mitarbeiterin auf einem anderen für sie geeigneten, eingruppierungsrechtlich gleichwertigen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen.

4. Eine examinierte Hebamme kann grundsätzlich auch auf einem freien Arbeitsplatz in der Wöchnerinnen oder Neugeborenenstation beschäftigt werden.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 208/08




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