1. Ein durch die Auswirkungen eines planfestgestellten Vorhabens nur mittelbar betroffener Grundstückeigentümer kann unabhängig von der Intensität der mittelbaren Beeinträchtigungen lediglich die fehlerhafte Abwägung eigener Belange geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn die mittelbaren Beeinträchtigungen für den Betroffenen schwer und unerträglich sind und damit oberhalb der "Enteignungsschwelle" liegen. Das Fehlen der Planrechtfertigung kann er ebenso wenig wie die fehlerhafte Abwägung öffentlicher Belange vorbringen.
2. Der Anspruch auf Übernahme des Grundstücks gegen Entschädigung hat seine Grundlage in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG und setzt voraus, dass das Grundstück durch die Auswirkungen des Vorhabens schwer und unerträglich betroffen und damit die enteignungsrechtliche "Zumutbarkeitsschwelle" überschritten wird (wie BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 A 44.00 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 59 = NVwZ 2003, 209 ff.).