Windenergieanlagen können gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, weil von den Drehbewegungen ihrer Rotoren eine "optisch bedrängende" Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht. Ob eine derartige Wirkung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (Bestätigung von OVG Münster, DVBl 2006, 1532).
Eine im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme für möglich gehaltene "erdrückende Wirkung" geht nicht von einer Windenergieanlage aus, die 300 m von einer Außenbereichsbebauung entfernt ist.