1. Ein bisher im Westen Deutschlands wohnender deutscher Staatsangehöriger polnischer Abstammung verlor nicht gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er sich 1948 in den damals unter polnische Verwaltung gestellten Oder-Neiße-Gebieten angesiedelt und auf seinen Antrag die polnische Staatsangehörigkeit erworben hat.
2. Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation im Sinne des § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. liegt grundsätzlich nicht vor, wenn das maßgebliche ausländische (hier: polnische) Recht nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterscheidet und deswegen ein als Legitimation zu bewertendes Rechtsinstitut nicht kennt.
Urteil des 1. Senats vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 C 1.98 -
I. VG Hamburg vom 26.01.1995 - Az.: 4 VG 1370/92 -
II. OVG Hamburg vom 24.02.1997 - Az.: OVG Bf III 53/95 -
1. Steht einem aus dem Ausland nach Deutschland ziehenden Erwerbsberechtigten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 zum Zeitpunkt seiner Einreise noch die Nacherklärungsfrist von sechs Monaten gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 zu, beginnt die Frist grundsätzlich mit der Einreise oder jedenfalls alsbald danach zu laufen.
2. Auch wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter bei der Einreise noch nicht abschließend behördlich geklärt ist, muß der Erwerbsberechtigte grundsätzlich innerhalb dieser Frist die Erwerbserklärung abgeben.
3. Erklärungen des Erwerbsberechtigten gegenüber dem Bundesverwaltungsamt oder der Ausländerbehörde können nur dann als Erwerbserklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 angesehen werden, wenn ihr Erklärungsgehalt hinreichend deutlich ist.
Urteil des 1. Senats vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 -
I. VG Hamburg vom 15.12.1994 - Az.: 13 VG 2860/93 -
II. OVG Hamburg vom 27.06.1995 - Az.: OVG Bf III 38/95 -