Schönheitsoperation; 6.000 ¤ Schmerzensgeld für 69 Jahre alte Patientin, bei der eine Oberschenkelstraffung misslungen ist; Verdacht auf rezidivierende Pilzinfektion war nicht abgeklärt worden, was zu erheblichen Wundheilungsstörungen geführt hat; kein Honoraranspruch, weil ärztliche Leistung unbrauchbar war.
Ist bei einer ärztlich gebotenen Operation mit hoher Wahrscheinlichkeit mit schweren und unumkehrbaren Nebenwirkungen zu rechnen, so dienen auch solche Maßnahmen der Heilung oder Linderung von Leiden bzw. dem Ausgleich einer durch die Behandlung erworbenen körperlichen Beeinträchtigung, die darauf gerichtet sind, diese Nebenwirkungen zu vermeiden oder bei Unvermeidbarkeit jedenfalls deren Folgen zu minimieren. Sind die Aufwendungen für die Operation selbst beihilfefähig, so umfasst dies auch die Nebenmaßnahmen.
In der Unfallversicherung muss sich der Versicherungsnehmer nur solchen Operationen unterziehen, zu denen sich ein vernünftiger Mensch unter Abwägung aller Umstände entschließen würde. Auch im Rahmen der allgemeinen Schadensgeringhaltungspflicht ist der Geschädigte lediglich gehalten, sich auf einfache, gefahrlose und sicheren Erfolg versprechende Operationen einzulassen, nicht aber auf solche, die der Sachverständige als lediglich vertretbar, nicht aber als nur gering eingestuft hat.
Sagt der Chefarzt einem Patienten verbindlich zu, ihn persönlich zu operieren, so erstreckt sich die Einwilligung des Patienten nicht auf andere Ärzte.
Soll entgegen einer solchen Zusage ein anderer Arzt die Operation übernehmen, so muss der Patient hiervon so rechtzeitig unterrichtet werden, dass er sich für eine Verschiebung der Operation entscheiden kann. Bei einer Operation, die außergewöhnliche Risiken birgt, reicht hierfür eine Unterrichtung am Vorabend nicht aus.