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Omnisbusfahrer

Entscheidungen der Gerichte

LAG-MUENCHEN – Urteil, 8 Sa 1097/06 vom 17.04.2007

1. Die Wegezeiten eines Omnibusfahrers, auf dessen Arbeitsverhältnis der BMT-G II i. V. mit dem Bezirkstarifvertrag Nr. 4 hierzu für Arbeiter im Fahrdienst bei Nahverkehrsbetrieben im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern zur Anwendung kommt, sind, soweit es sich dabei um die Zeiten handelt, in denen er sich von der ersten Ablösestelle (nach Beendigung seiner Arbeit im ersten Schichtteil) zur zweiten (Aufnahme seiner Arbeit zu Beginn des zweiten Schichtteils) begibt, keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten.

2. Für das Tatbestandsmerkmal der im Voraus feststehenden Ruhepausen des § 4 S. 1 ArbZG genügt es, dass zu Beginn der täglichen Arbeitszeit ein bestimmter zeitlicher Rahmen feststeht, innerhalb dessen die Ruhepause genommen werden kann, ohne dass es dazu einer konkreten kollektiven Regelung oder Absprachen des Klägers mit Kollegen bedarf. Damit ist der Schutzzweck des § 4 ArbZG durchaus gewahrt, denn es liegt nicht in der Hand der Beklagten, sondern allein des Klägers, wann er in diesem vorgegebenen zeitlichen Rahmen seine Ruhepausen nehmen will.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 8 Sa 1096/06 vom 17.04.2007

1. Die Wegezeiten eines Omnibusfahrers, auf dessen Arbeitsverhältnis der BMT-G II i. V. mit dem Bezirkstarifvertrag Nr. 4 hierzu für Arbeiter im Fahrdienst bei Nahverkehrsbetrieben im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern zur Anwendung kommt, sind, soweit es sich dabei um die Zeiten handelt, in denen er sich von der ersten Ablösestelle (nach Beendigung seiner Arbeit im ersten Schichtteil) zur zweiten (Aufnahme seiner Arbeit zu Beginn des zweiten Schichtteils) begibt, keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten.

2. Für das Tatbestandsmerkmal der im Voraus feststehenden Ruhepausen des § 4 S. 1 ArbZG genügt es, dass zu Beginn der täglichen Arbeitszeit ein bestimmter zeitlicher Rahmen feststeht, innerhalb dessen die Ruhepause genommen werden kann, ohne dass es dazu einer konkreten kollektiven Regelung oder Absprachen des Klägers mit Kollegen bedarf. Damit ist der Schutzzweck des § 4 ArbZG durchaus gewahrt, denn es liegt nicht in der Hand der Beklagten, sondern allein des Klägers, wann er in diesem vorgegebenen zeitlichen Rahmen seine Ruhepausen nehmen will.

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