1. Die Kunden eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, das zur Führung von Konten nicht berechtigt ist, können das zur Kontoführung eingeschaltete Kreditinstitut nicht allein aufgrund der Tatsache, dass die dort eingezahlten Gelder entgegen § 34 a WpHG statt auf Einzelkonten auf einem sog. Omnibuskonto des Wertpapierdienstleistungsunternehmens verwahrt wurden, auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
2. § 34 a WpHG, der kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, darstellt, regelt ausschließlich die Pflichten eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, das zur Kontoführung nicht berechtigt ist.