JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > O > Ombudsmann
| Rechtsgebiete: | BGB, VVG |
| Schlagworte: | Pflicht zur Einholung einer Kostendeckungszusage der Rechtsschutzversicherung, Unterbrechung der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG, Verjährung von Regressansprüchen |
| Stichwort: | Ombudsmann |
| Leitsatz: | Die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB beginnt in dem Fall, das ein Rechtsanwalt pflichtwidrig Klage erhebt, bevor die Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckungszusage erteilt, nicht zwangsläufig mit Eingang der Klage bei Gericht zu laufen. Ihr Beginn hängt vielmehr von dem Zeitpunkt der Schadensentstehung ab. Der Schaden tritt aber bei einer im Übrigen nicht von vornherein aussichtlosen Klage regelmäßig frühestens dann ein, wenn sich der Verlust des Prozesses konkret abzeichnet. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 3 U 242/07 | |
| Rechtsgebiete: | BUZ, ZPO |
| Schlagworte: | Berufsunfähigkeit, Versicherungsvertrag, Auszubildender, Verweisungsberuf |
| Stichwort: | Ombudsmann |
| Leitsatz: | Für die Frage, ob ein Auszubildender voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen "Beruf" auszuüben, ist allein auf das zuletzt bestehende Ausbildungsverhältnis abzustellen. Auf die Dauer der Ausbildung vor Eintritt des Versicherungsfalles kommt es nicht an. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 4 W 618/07 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Gruppenverfolgung, inländische Fluchtalternative, Inlandspaß, örtlich begrenzte Gruppenverfolgung, Registrierung, russische Föderation, Tschetschenien, vorübergehender Aufenthalt, Zumutbarkeit |
| Stichwort: | Ombudsmann |
| Leitsatz: | Tschetschenische Volkszugehörige sind seit Ausbruch des 2. Tschetschenienkriegs im September 1999 in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten - örtlich begrenzten - politischen Verfolgung ausgesetzt. Allein die tschetschenische Volkszugehörigkeit sowie die Tatsache, dass diese Volksgruppe in der Russischen Föderation teils mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, rechtfertigt keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Russische Föderation muss hinsichtlich der Frage, ob einzelne Landesteile als inländische Fluchtalternative in Betracht kommen, einer differenzierten Betrachtung unterzogen werden, wobei den Schwierigkeiten, sich an einem Ort des vorübergehenden Aufenthalts registrieren zu lassen sowie den individuellen Möglichkeiten, sich gegen diese zur Wehr zu setzen, besondere Bedeutung zu kommt. Grundsätzlich kann hinsichtlich eines allein stehenden 35-jährigen Mannes davon ausgegangen werden, dass dieser sich eine Existenz in der Russischen Föderation wird aufbauen können und sich gegen eventuell stattfindende Benachteiligungen wird zur Wehr setzen können. Verfügt ein tschetschenischer Volkszugehöriger, der aus Tschetschenien stammt, über keinen gültigen Inlandspass, ist er nach der derzeit in der Russischen Föderation geltenden Rechtslage gezwungen, sich vor Ansiedlung am Ort der inländischen Fluchtalternative vorübergehend nach Tschetschenien zu begeben, um dort einen gültigen Inlandspass zu beantragen. Tschetschenischen Volkszugehörigen aus Tschetschenien kann nicht zugemutet werden, auch nur vorübergehend zur Ausstellung eines Inlandspasses nach Tschetschenien zurückzukehren, da nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass sie dort keinen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein werden. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 UE 177/04.A | |
| Rechtsgebiete: | VVG, BGB |
| Schlagworte: | Anfechtung eines Rechtsschutzversicherungsvertrages wegen Nichtangabe einer Vorversicherung |
| Stichwort: | Ombudsmann |
| Leitsatz: | 1. Ein Rechtsschutzversicherungsvertrag kann nicht wegen arglistiger Täuschung seitens des Versicherungsnehmers angefochten werden, wenn im Antragsformular nach "Vorversicherung" und nicht nach Vorversicherungen gefragt ist, der Antragsteller die vor Antragstellung gekündigte Vorversicherung bei einem anderen Versicherer angibt, nicht dagegen einen von ihm selbst gekündigten zeitlich davor liegenden weiteren Vertrag bei dem Rechtsschutzversicherer, bei dem er nunmehr den Antrag stellt. 2. Gegen Arglist des Versicherungsnehmers spricht es, wenn dieser einen Vorvertrag bei demselben Versicherer nicht angibt, der erst 15 Monate vor Antragstellung beendet wurde, und von dem er an nehmen darf, dass er sich in den Datenbeständen des Versicherers befindet, auf die dieser ohnehin Zugriff nehmen kann. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 8 W 9/06 | |
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