1. Die durch Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 - eingeleitete Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29.4.2004 in den Rechtssachen Orfanopoulos und Oliveri (C-482/01 und C-493/01, DVBl 2004, 876) gebietet es nicht, von der Fristbindung des berücksichtigungsfähigen Vortrags im Berufungszulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO abzusehen.
2. Die genannte Rechtsprechungsänderung bietet aber für die Ausländerbehörden regelmäßig hinreichenden Anlass zur Wiederaufnahme solcher bestandskräftig abgeschlossener Ausweisungsverfahren, in denen freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger aufgrund von Ist- bzw. Regelausweisungen ohne hilfsweise angestellte Ermessenserwägungen ausgewiesen wurden, sofern sich der Ausländer innerhalb angemessener Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich an die Ausländerbehörde wendet.