Entsprechend der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nächst höheres Gericht des Amtsgerichts grundsätzlich das Landgericht. Die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Rechtsmittel bei einer Entscheidung des Amtsgerichts als Familiengericht folgt aus der speziellen Norm des § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG. Aus dieser folgt jedoch keine allumfassende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Entscheidungen des Familiengerichts auch in Kostensachen.