Bei der Aufhebung von rechtswidrigen begünstigenden Bescheiden im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG beurteilt sich die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Bewilligungsbescheids ausschließlich nach Art. 14 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92. § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG sind wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts - ohne Weiteres - unanwendbar.