Unverzüglich ist die Zurückweisung einer Kündigung nach § 174 BGB wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde nach der Definiton in § 121 Absatz 1 BGB, wenn sie "ohne schuldhaftes Zögern" erfolgt ist. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem er jeweils verwendet wird, ausgelegt werden muss (Singer in: Staudinger, § 121 BGB RN 8). "Unverzüglich" bedeutet nicht "sofort". Vielmehr hat der Zurückweisende die Erklärung lediglich so rechtzeitig abzugeben, wie ihm dies unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Teils an alsbaldiger Aufklärung möglich und zumutbar ist (Singer a. a. O. RN 9). Daraus folgt, dass es keine absoluten Grenzen gemessen in Kalendertagen gibt. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Zurückweisungsberechtigte die notwendigen Schritte bis zur Zurückweisung zügig gegangen ist. Im vorliegenden Fall war die Zurückweisung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles noch unverzüglich, obwohl zwischen dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer und dem Zugang der Zurückweisung beim Arbeitgeber 10 Kalendertage liegen.
1. Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen haben gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BAföG keinen Anspruch auf weitere Ausbildungsförderung, wenn der Fachrichtungswechsel nach dem Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt.
2. Es besteht keine Möglichkeit, durch Semesteranrechnungen aus dem Vorstudium die Semesterzahl zu reduzieren.
3. Für eine verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BAföG besteht kein Raum.
Bei der Beurteilung, ob ein Fachrichtungswechsel aufgrund eines Eignungsmangels von einem Studierenden unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vorgenommen worden ist, ist im Rahmen des unbestimmten Rechtsbegriffs "aus wichtigem Grund" im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG im Lichte des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie des Gleichheitssatzes zu berücksichtigen, ob sich der Studierende noch in der Orientierungsphase des Studiums befunden hat.