In Anlehnung an Nr. 44.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert in Verfahren, in denen der Kläger für - nicht streitige - Zahlungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 allein die Erteilung von OGS-Genehmigungen begehrt, 75 % des Wertes der betreffenden Zahlungsansprüche.