Bei bloßer Personalgestellung im Rahmen konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung liegt kein gemeinsamer Betrieb von Entleiher und Verleihunternehmen vor.
1. Nach der Eingruppierungsregelung in § 12 TV-Ä ist derjenige Oberarzt, dem medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
2. Dafür ist es nicht ausreichend, dass der Arzt in der Vergangenheit als Oberarzt bezeichnet worden ist (Titularoberarzt).
3. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen und das Stellen und Korrigieren von Klausuren erfüllt die tarifvertraglichen Voraussetzungen nicht.
1. Gegen die Erhebung von Gebühren von Grundeigentümern grundsteuerpflichtiger Flächen zur Umlage von Beiträgen, die die Gemeinde als gesetzliches Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes für die Gewässerunterhaltung bezogen auf die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen zu entrichten hat, bestehen keine grundsätzliche Bedenken.
2. Bei der Umlagegebühr nach § 7 KAG a.F. handelt es sich nicht um eine Entgeltabgabe für die Inanspruchnahme einer Leistung, sondern - nur - um die Überbürdung der Kostenlast des Unterhaltungsverbandes (Verbandslast) im Gegenzug für die spezialgesetzlich bewirkte Entlastung der Grundeigentümer von der Gewässerunterhaltungspflicht; es ist nicht erforderlich, dass die Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgabe auch für das einzelne Grundstück im Einzugsgebiet konkret vorteilhaft im Sinne einer äquivalenten Gegenleistung sein müsste.
3. Der wasserrechtlich für das Beitragsverhältnis vorgegebene reine Flächenmaßstab ist für die Umlagegebühr ein sachgerechter, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbarer Maßstab zur Verteilung der Kostenlast, weil bei typisierender Betrachtung der Umfang des Wasserabflusses vornehmlich durch die auf ein Grundstück niedergehende Niederschlagsmenge, die ihrerseits wiederum gerade in unmittelbarer Beziehung zur Grundstücksfläche steht, bestimmt wird.
4. Der Verwaltungsaufwand stellt eine umlagefähige Kostenposition im Sinne des § 7 KAG dar. Zur Frage sachangemessener Verteilung des Verwaltungsaufwandes auf die Gebührenschuldner.
5. Eine Aufrundung auf volle Hektar als Flächeneinheit führt zur Überschreitungen des Umlagebetrages und ist grundsätzlich nicht zulässig; Aufrundungen im Sinne angefangener Maßstabseinheiten setzen einen (niedrigeren) Gebührensatz voraus, um zu gewährleisten, dass nicht mehr als der zu zahlende Beitrag umgelegt wird.
6. Zur Frage nutzungsbezogener Modifizierungen des Flächenmaßstabs.
7. Zur (ausreichenden) demokratischen Legitimation des Handelns der Unterhaltungsverbände unter Berücksichtigung auswärtiger Grundstückseigentümer.
8. Zur Frage der Berücksichtigung von Einwendungen aus dem Beitragsverhältnis der Gemeinde zum Verband (Grundsätzlich bejaht; offen bleibt, ob Mängel der innerverbandlichen Willensbildung rügefähig sind, wenn sie ohne Auswirkung auf die Höhe des Beitrages bzw. des Umlagebetrages sind).
9. Eine antizipierte Erhebung der Umlagegebühr nach § 7 KAG ist nicht zulässig; der zu zahlende Beitrag steht erst fest, wenn er gegenüber der Gemeinde durch den Beitragsbescheid konkretisiert worden ist.
10. Sieht die Umlagesatzung eine unzulässige antizipierte Gebührenerhebung vor und werden objektive und subjektive Gebührenschuld auf den Zeitpunkt der Antizipation koordiniert, kann dies zur Unwirksamkeit der Regelung über den Gebührenschuldner und damit wegen fehlenden Mindestinhalts der Satzung insgesamt führen; dies ist jedenfalls der Fall, wenn unklar bleibt, für welche der möglichen Regelungsoptionen hinsichtlich der Gebührenschuldnerschaft sich der Satzungsgeber entschieden hätte, wenn er um die Unwirksamkeit einer antizipierten Regelung gewusst hätte.
11. Die Bekanntmachung einer Satzung einer amtsangehörigen Gemeinde ist fehlerhaft, wenn das amtliche Bekanntmachungsblatt des Amtes entgegen der namentlichen Bezeichnung des Bekanntmachungsorgans in der Hauptsatzung der Gemeinde einen optionalen Zusatz im Titel aufweist, mit dem die amtsangehörigen Gemeinden bezeichnet werden (§ 4 Abs. 1 Satz 5 BekanntmV F.: 2000).
12. Bei der Entscheidung über eine Anfechtungsklage darf das Gericht nach der Offizialmaxime weder die Augen vor sich aufdrängenden Fehlern verschließen, noch erkannte Satzungsfehler, sofern sie nach der Gesetzeslage beachtlich sind, vernachlässigen.
1. Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG durch die zuständige Kultusbehörde setzt nicht einen Antrag des Unternehmers voraus.
2. Wird die Bescheinigungsbehörde durch das Ersuchen des Finanzamts um entsprechende Prüfung in das Besteuerungsverfahren eingebunden, verbleibt ihr kein Handlungsermessen. Die Bescheinigung ist vielmehr zwingend zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG vorliegen.
1. Angesichts des nur summarischen Prüfungsrahmens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO ist es dem Antragsteller zumutbar, sich außerhalb des Gerichtsverfahens bzw. unabhängig davon Akteneinsicht bei der Abgaben erhebenden Behörde zu verschaffen.
2. Im kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ist von der Behörde regelmäßig Akteneinsicht zu gewähren, wenn dadurch Verhältnisse Dritter nicht berührt werden.
1. Die dem Beschwerdegericht durch § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO aufgegebene Prüfung nur der in der Beschwerde rechtzeitig dargelegten Gründe bindet wegen der grundsätzlichen Aufgaben des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO und des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht streng und ausnahmslos.
2. Dem Instanzgericht ist es nicht verwehrt, bei im erstinstanzlichen Eilverfahren strittig gebliebenen Tatsachen, die in der Beschwerdeschrift aufgegriffen werden, im Einzelfall die - vorläufigen - tatsächlichen Feststellungen zu treffen, um Entscheidungsreife herzustellen.
3. Die ausländerrechtliche Aufforderung zur Ausreise enthält kein selbständiges Gebot, das Bundesgebiet zu verlassen, sondern verlautbart nur die von Gesetzes wegen bestehende Ausreisepflicht gemäß § 42 Abs. 1 AuslG.
1. Im personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahren muß jeder Antragsteller innerhalb der Anfechtungsfrist darlegen, aus welchen Gründen gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden sein soll; ist diesen Anforderungen Genüge getan, so kann die Wahl auch aus Gründen für ungültig erklärt werden, die erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist geltend gemacht oder festgestellt werden.
2. Eine die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe rechtfertigende besondere Diensteinteilung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a WO-LPVG liegt immer dann vor, wenn eine Gruppe von Beschäftigten von Arbeitszeitregelungen betroffen ist, die von der in der Arbeitszeitverordnung, den Tarifverträgen und Dienstvereinbarungen zugrunde gelegten allgemeinen Regel (5-Tage-Woche, 38,5 Stunden Wochenarbeitszeit, allgemeine Dienststundenregelung) abweichen. Dies gilt insbesondere für Gruppen mit Teilzeitarbeit, Schichtdienst oder Bereitschaftsdienst mit Freizeitausgleich.
3. Ordnet der Wahlvorstand für bestimmte Beschäftigtengruppen schriftliche Stimmabgabe an, so ist ein davon betroffener Beschäftigter gleichwohl zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt.
Beschluß des 6. Senats vom 13. Mai 1998 - BVerwG 6 P 9.97 -
I. VG Gelsenkirchen vom 13.12.1996 - Az.: VG 3c K 3776/96 PVL -
II. OVG Münster vom 11.09.1997 - Az.: OVG 1 A 778/97.PVL -
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Wenn auf einen an die Gemeinschaftsorgane gerichteten Antrag auf Schadensersatz nicht innerhalb der hierfür in den Artikeln 173 und 175 des Vertrages vorgesehenen Fristen eine Nichtigkeits- oder Untätigkeitsklage folgt, bleibt eine Schadensersatzklage zulässig, wenn sie innerhalb der in Artikel 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Frist von fünf Jahren erhoben wird, da dieser Artikel den Ablauf der Fünfjahresfrist unterbrechen und nicht die so geschaffene fünfjährige Verjährungsfrist verkürzen soll.
2. Es ist nicht zulässig, daß ein Kläger, der eine Gemeinschaftsverordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen für rechtswidrig hielt und deshalb zu Recht deren Anwendung auf ihn durch die nationalen Behörden vor dem nationalen Gericht angefochten hat, das seiner Klage nach Inanspruchnahme des Vorabentscheidungsverfahrens stattgegeben hat, der aber von diesem Gericht als Kosten nicht den Betrag erhalten hat, der ihm seiner Ansicht nach zusteht, vor dem Gemeinschaftsrichter unter Berufung auf die Pflichtwidrigkeit des Erlasses dieser Verordnung eine Schadensersatzklage auf Zahlung des genannten Betrages erhebt.
Zum einen muß der Kläger nämlich, wenn seine Rechte vom nationalen Gericht wirksam geschützt werden können, zunächst vor diesem Gericht Klage erheben; über den Rechtsstreit und die mit ihm zusammenhängenden zusätzlichen Fragen wie die Kostenfrage ist in Anwendung des nationalen Rechts zu entscheiden, soweit das Gemeinschaftsrecht die Materie nicht geregelt hat.
Zum anderen ist es nach Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes Sache des nationalen Gerichts, das vom Vorabentscheidungsverfahren Gebrauch gemacht hat, über die durch dieses Verfahren verursachten Kosten zu entscheiden.
3. Wenn es keine innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeit gibt, mit deren Hilfe ein Unternehmen den Schaden ersetzt bekommen kann, der aus der Zahlung von Bankzinsen für die Darlehen resultiert, die es aufnehmen musste, um die durch eine für ungültig erklärte Gemeinschaftsverordnung eingeführten Antidumpingzölle zu entrichten, weil sich die Ungültigkeit dieser Verordnung aus einem pflichtwidrigen Verhalten der Gemeinschaftsorgane ergibt und weil die Haftung der nationalen Behörden vom Nachweis ihres Verschuldens abhängt, kann der Betroffene nicht dazu verpflichtet werden, sich an das nationale Gericht zu wenden, das in einem solchen Fall die ihm nach dem Gemeinschaftsrecht zustehenden subjektiven Rechte nicht wirksam schützen kann.
Aus diesem Grund ist die Klage des Betroffenen vor dem Gericht auf Ersatz des durch die genannte Verordnung angeblich entstandenen Schadens seitens der Gemeinschaft zulässig.
4. Die Handlungen des Rates und der Kommission, die sich auf ein Verfahren beziehen, das auf den eventuellen Erlaß von Antidumpingmaßnahmen gerichtet ist, sind normative Handlungen, die wirtschaftspolitische Entscheidungen einschließen. Die Haftung der Gemeinschaft für solche Handlungen kann nur durch eine hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des einzelnen dienenden Rechtsnorm ausgelöst werden.
5. Eine etwaige unzureichende Begründung eines Rechtsetzungsaktes kann nicht die Haftung der Gemeinschaft auslösen.
6. Antidumpingverfahren und die zu ihrem Abschluß getroffenen etwaigen Schutzmaßnahmen richten sich nur gegen Erzeuger und Exporteure aus Drittländern sowie gegebenenfalls gegen gebundene Importeure, nicht aber gegen unabhängige Importeure. Folglich kann sich ein unabhängiger Importeur nicht auf die Verteidigungsrechte berufen und vor Gericht nicht ihre Verletzung geltend machen; diese Möglichkeit haben nur diejenigen, für die das Verfahren zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen kann.
7. Wenn die Organe der Gemeinschaft über ein weites Ermessen verfügen, kommt der Beachtung der Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in den Verwaltungsverfahren gewährt, eine um so grössere Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehören insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, das Recht des Bürgers, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, und das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung.
Insoweit hängen die Rechte, die den an einem Antidumpingverfahren Beteiligten zustehen, zwar vom Verfahrensstadium, von der Eigenschaft, in der die Beteiligten am Verfahren teilnehmen, und von verschiedenen Bestimmungen der Grundverordnung ab. Ungeachtet dessen verstösst die Kommission aber gegen das Sorgfaltsprinzip, bei dem es sich um eine den einzelnen schützende Norm handelt, wenn ein unabhängiger Importeur mit Erfolg ein hinreichendes Interesse an seiner Teilnahme als "betroffene Partei" an einem Antidumpingverfahren geltend macht und die Kommission es trotz der Zweifel an der Angemessenheit der Wahl des Vergleichslandes, die das Vorbringen dieses Beteiligten hervorruft, pflichtwidrig unterlässt, ernsthaft und eingehend zu prüfen, ob seine Argumente oder Vorschläge begründet sind.
8. Im Rahmen des weiten Ermessens, über das die Gemeinschaftsorgane bei der Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik verfügen, kann die Tatsache, daß sie in einem Antidumpingverfahren ihre gegenüber einem an diesem Verfahren beteiligten unabhängigen Importeur bestehende Pflicht zur Sorgfalt und zur ordnungsgemässen Verwaltung nicht völlig verkannt, sondern lediglich den Umfang ihrer diesem Grundsatz zu entnehmenden Verpflichtungen bei der Wahl eines Vergleichslandes falsch eingeschätzt haben, nicht als hinreichend qualifizierter oder als offensichtlicher und erheblicher Verstoß gegen diesen Grundsatz eingestuft werden und kann somit nicht die Haftung der Gemeinschaft auslösen.