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LAG-NIEDERSACHSEN – Beschluss, 1 TaBV 47/08 vom 29.07.2008

Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG
Schlagworte:Offensichtlichkeitsprüfung
Stichwort:Offensichtlichkeitsprüfung
Leitsatz:Eine bestehende Betriebsvereinbarung zum Regelungsgegenstand steht im Rahmen der "Offensichtlichkeitsprüfung" des § 98 ArbGG einer Anrufung der Einigungsstelle nur dann nicht entgegen, wenn sie bereits gekündigt ist und Verhandlungen zwischen den Betriebspartnern keine Ergebnisse zeitigen oder die geschlossene Betriebsvereinbarung nicht abschließend und ergänzungsbedürftig ist.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Beschluss, 1 TaBV 47/08




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