Das zwingende Einigungsstellenverfahren gem. § 85 Abs. 2 BetrVG kommt auch dann in Betracht, wenn zwar ein individueller Rechtsanspruch des Arbeitnehmers als möglich erscheint, der Arbeitgeber jedoch über einen Handlungsspielraum verfügt, der nicht lediglich im Verzicht auf seine Rechtsposition besteht.
Der Betriebsrat hat regelmäßig jedenfalls dann kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, wenn der Insolvenzverwalter bei Masseunzulänglichkeit einen Großteil der Arbeitnehmer im Hinblick auf eine beabsichtigte Betriebsstilllegung freistellt.
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG betrifft nur eine vorübergehende Veränderung der betriebsüblichen Arbeitszeit, nicht eine auf Dauer angelegte Freistellung.