1. Im Rahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Berufsbildung ist der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 97 Abs. 2 BetrVG weit zu verstehen. Das Mitbestimmungsrecht des § 97 Abs. 2 BetrVG ist nicht eng auf enumerativ genannte Sachverhalte beschränkt, sondern soll dann umfassend gewährleistet werden, wenn durch ein gestaltendes Tätigwerden des Arbeitgebers eine Diskrepanz zwischen seinen Anforderungen und dem Ausbildungsstand der Arbeitnehmer entsteht oder zu entstehen droht (im Anschluss an LAG Hamm, 08.11.2002 - 10 (13) TaBV 59/02 - NZA-RR 2003, 543).
2. Zur Regelbesetzung einer Einigungsstelle, Zahl der Beisitzer.
Die Einigungsstelle ist regelmäßig offensichtlich i.S.v. § 98 ArbGG unzuständig, wenn zum Regelungsgegenstand eine ungekündigte Betriebsvereinbarung besteht.
1. Solange eine Betriebsvereinbarung ungekündigt fortbesteht, ist eine von einer Betriebspartei angestrebte Einigungsstelle für die Neuregelung der mit der Betriebsvereinbarung geregelten Gegenstände offensichtlich unzuständig, sofern nicht ein Wegfall der Geschäftsgrundlage der Betriebsvereinbarung in Betracht kommt.
2. Der Einwand einer Betriebspartei gegen einen Kandidaten für den Vorsitz einer Einigungsstelle, ihr fehle wegen eines früheren Einigungsstellenvorsitzes des Kandidaten hinreichendes Vertrauen an dessen Neutralität, ist im Bestellungsverfahren regelmäßig beachtlich, sofern die Grenze zum Rechtsmissbrauch nicht überschritten wird.
1. Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle liegt nicht vor, wenn eine Betriebspartei die teilweise Änderung einer ungekündigten Betriebsvereinbarung mit Arbeitszeitregelungen aufgrund nachträglicher Entwicklungen erreichen will.
2. Sofern die Einigungsstelle nur eingerichtet werden soll, damit eine Betriebspartei ihre früheren Regelungsvorschläge, die in der geltenden Betriebsvereinbarung nicht ihren Niederschlag gefunden haben, erneut vorbringen kann, ist der Antrag auf Errichtung der Einigungsstelle schon mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig. Zudem steht der anderen Betriebspartei der Einwand des Rechtsmissbrauchs zu (§ 242 BGB).
1. Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig i. S. v. § 98 Abs. 1 S. 2 BetrVG, wenn eine strittige Mitbestimmungsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten ist, ob für den strittigen Regelungsgegenstand ein Mitbestimmungsrecht besteht.
2. Hieran gemessen hat die Einigungsstelle in eigener Kompetenz zu prüfen, ob bei der Aufstellung eines formalisierten Verfahrens für das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG in Betracht kommt, d.h. ob die Einigungsstelle zuständig ist.
Im Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG, das lediglich die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle überprüft und einem besonderen Beschleunigungsgrundsatz unterliegt, kann vom Antragsgegner nicht gleichzeitig die Feststellung der Unzuständigkeit der Einigungsstelle beantragt werden.