Der in § 38 Abs. 4 Satz 2 BörsG (Fassung vom 21.06.2002) und § 101 Abs. 1 der Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse (Fassung vom 01.01.2007) formulierte Anlegerschutz spricht dafür, dass jedenfalls eine Klagebefugnis des vom Widerruf einer Börsenzulassung betroffenen Mehrheitsaktionärs besteht, der seine Interessen rechtzeitig in das Verfahren eingebracht hat. Die Klage ist angesichts zahlreicher ungeklärter Rechtsfragen nicht zuletzt vor dem Hintergrund von Art. 14 GG auch im Hinblick auf die Regelung des § 31 Abs. 5 BörsG (Fassung vom 21.06.2002) nicht offensichtlich unzulässig.