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JuraForum.deUrteileSchlagwörterOOffenlegung 

Offenlegung

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10317/05.OVG vom 14.09.2005

Für eine abwägungsfehlerfreie Sicherung des Ausgleichs von planbedingten Eingriffen in Natur und Landschaft durch sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB F: 1997 (= § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB F: 2004) reicht es nicht aus, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lediglich Eigentümerin ausgleichsgeeigneter Grundstücke ist oder ein unbefristetes Verfügungsrecht über solche Grundstücke hat. Zusätzlich muss sich aus den Gesamtumständen des konkreten Planungsverfahrens ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde hinsichtlich der Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen auf derartigen Grundstücken ergeben.

BAG – Urteil, 2 AZR 617/02 vom 03.07.2003

Ein Änderungsangebot, dessen Inhalt den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es muß vom Arbeitnehmer nicht billigerweise hingenommen werden und führt zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung nach § 2 Satz 1 KSchG iVm. § 1 Abs. 2 KSchG.

LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 137/03 vom 02.06.2003

Vergleichsabschluss vor dem Arbeitsgericht durch Terminsvertreter; Wirksamkeit trotz behaupteter Vollmachtsbeschränkung bei mangelnder Offenlegung; wechselhafter Vortrag und Verbot der Beweisantizipation

1. Schließt der angeblich nur eingeschränkt bevollmächtigte Terminsvertreter beim Arbeitsgericht einen gerichtlichen Vergleich ohne Widerruf und wird die Wirksamkeit des Vergleichs von der vertretenen Partei sodann mit der Behauptung in Frage gestellt, der Terminsvertreter habe ausdrücklich erklärt, er wisse nicht, ob er zum Vergleichsabschluss ermächtigt sei, so fehlt es an einer eindeutigen Offenlegung der Vollmachtsbeschränkung mit der Folge, dass von einer unbeschränkten Prozessvollmacht auszugehen ist.

2. Behauptet die Partei sodann im 2. Rechtszuge, der Terminsvertreter habe vor Gericht ausdrücklich erklärt, eine solche Entscheidung dürfe er nicht allein treffen, so stellt dieses Vorbringen keinen prozessual erheblichen Sachvortrag dar, wenn weder Gründe für die Neufassung des Vorbringens genannt werden noch der Sachvortrag eine vollständige Schilderung enthält, wie es in Anbetracht der behaupteten ausdrücklichen Erklärung über die Vollmachtsbeschränkung zum verbindlichen Vergleichsabschluss gekommen ist. Der Beweiserhebung über ein widersprüchliches und ersichtlich unvollständiges Vorbringen einer Prozesspartei bedarf es nicht, ohne dass hierin eine unzulässige Beweisantizipation hinsichtlich der Frage der Glaubwürdigkeit einer erwarteten Zeugenaussage liegt.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 N 1626/96 vom 28.05.2001

Im Falle der Veräußerung eines Grundstücks während eines Normenkontrollverfahrens ist der Rechtsnachfolger berechtigt, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Dies ergibt sich aus der gemäß § 173 VwGO anzuwendenden Bestimmung des § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ob es sich bei dem Antragstellerwechsel um eine Antragsänderung handelt, bleibt offen.

Die Zusätze in der Bekanntmachung der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs, dass Bedenken und Anregungen schriftlich oder zu Protokoll bei der Gemeindeverwaltung in Form einer öffentlichen Anhörung (kein Verwaltungsakt mit Einspruchsmöglichkeit) vorgebracht werden können, sind nicht geeignet, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Bedenken und Anregungen abzuhalten.

Die Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs für die Dauer eines Monats während der Dienststunden, die die Zeiträume Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Montag bis Mittwoch von 14.00 bis 15.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr umfassen, führen nicht zu einer unzumutbaren Verkürzung der Einsichtsmöglichkeiten.

Eine Beschränkung der Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauNVO auf einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile wie dies beispielsweise durch § 16 Abs. 5 BauNVO eröffnet ist, sieht § 1 Abs. 8 BauNVO zwar nicht vor. Ist ein Grundstück im Rechtssinne aber so groß, dass es einen beachtlichen Teil des Baugebiets ausfüllt, können sich Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauNVO nur auf dieses eine Grundstück beziehen....

Verwaltung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ist ein planerischer Anlagen- und Nutzungsbegriff, der sowohl öffentliche als auch private Verwaltungszwecke umfasst Verwaltungen in diesem Sinne sind nicht nur auf die büromäßige Erledigung von Verwaltungsaufgaben beschränkt.

Zu den wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung gehört die vollständige und zutreffende Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange. Umfang und Tiefe der Aufklärung hängen dabei von den durch die konkreten Verhältnisse bestimmten Umständen des Einzelfalls ab. Nur wenn die Darlegung der privaten Belange durch die Betroffenen und die Äußerungen der Träger öffentlicher Belange nicht ausreichen, hat die Gemeinde sich aus anderen Quellen Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen. Je nach der planerischen Ausgangssituation kann der Rückgriff auf gutachterliche Stellungnahmen geboten sein.

Zur ordnungsgemäßen wegemäßigen Erschließung eines Baugebiets.

OLG-HAMM – Urteil, 18 U 56/00 vom 27.11.2000

Leitsätze:

1.

Im Bereich des Oberlandesgerichts Hamm ist es weitgehend üblich, daß Immobilienmakler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden und von jeder Seite Provision verlangen. Angesichts dessen neigt der Senat dazu, eine Verpflichtung des Maklers, seine Kunden darauf hinzuweisen, daß er auch für die andere Seite tätig sei und von ihr die Zahlung einer Provision verlange, zu verneinen.

2.

Solange umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob - bei erkennbarem Kontakt zur anderen Seite - eine Hinweispflicht des Maklers besteht, daß er von der anderen Seite auch eine Provision erhalte, stellt es jedenfalls keine vorsätzliche oder dem Vorsatz nahekommende Pflichtverletzung des Maklers, die eine Verwirkung des Courtageanspruchs nach sich ziehen könnte, dar, wenn er einen solchen Hinweis unterläßt.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 15 U 47/07 vom 29.05.2008


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