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JuraForum.deUrteileSchlagwörterOOffenkundigkeit 

Offenkundigkeit

Entscheidungen der Gerichte

OLG-FRANKFURT – Urteil, 3 U 104/05 vom 18.05.2006

1. Nach dem Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer ist der darin festgehaltene Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Regressschuldner den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

2. Grob fahrlässige Schadensverursachung liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, z. B. auch die Außerachtlassung allgemeingültiger Sicherheitsregeln, wenn die Kenntnis dieser Sicherheitsregeln nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muss. Dabei muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden vorliegen, wobei in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit vorausgesetzt wird. Die grobe Fahrlässigkeit braucht sich in der Regel nur auf den haftungsbegründenden Tatbestand und nicht auf den konkret eingetretenen Schaden zu erstrecken.

3. Die Feststellung der Allgemeinkundigkeit bzw. Offenkundigkeit des Gefahrwissens ist keine Beweiserhebung, weswegen Offenkundigkeit also solche, bzw. ihr Fehlen nicht Gegenstand eines Beweisantrittes sein kann. Das unter Beweis gestellte Vorbringen kann nur dazu dienen, die Überzeugung des Gerichts von der Offenkundigkeit zu erschüttern.

4. Ein besonderes Gefahrwissen um die Gefährlichkeit von Wunderkerzen, das sich darauf erstreckt, dass eine angezündete Wunderkerze imstande ist, an einem Weihnachtsbaum am Abend des zweiten Weihnachtsfeiertages sofort einen explosionsartig sich ausbreitenden Brand auslösen, kann nicht im Rahmen des Allgemeinwissens vorausgesetzt werden.

5. Der für den Fall einfacher Fahrlässigkeit geltende Regressverzicht verliert nicht deshalb seine Geltung, weil der Mieter des Versicherungsnehmers eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Der Feuerversicherer hat auch dann keinen Anspruch auf Abtretung der Ansprüche der Mieter gegen ihre Haftpflichtversicherung, wenn diese einen Gebäudeschaden mit erfasst (wie Senat, Urteil vom 15.12.2005, Az. 3 U 28/05; gegen OLG Dresden, VersR 2003, 1391 = ZfS 2004, 127).

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 D 5/03 vom 16.03.2006

1. Tritt vor Ausfertigung und Veröffentlichung eines nach § 8 Abs. 4 BauGB beschlossenen vorzeitigen Bebauungsplans der Flächennutzungsplan in Kraft, entfällt die Genehmigungspflicht aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Es bedarf in diesem Fall nur dann einer neuen Abwägung und Be-schlussfassung durch den Gemeinderat, wenn die Umsetzung des Bebauungsplans unmöglich geworden ist oder sich das Abwägungsergebnis als nachträglich unausgewogen darstellt.

2. Ein Antrag auf Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz führt nicht zur Offenkundigkeit der durch die Bauleitplanung berührten Belange des Anmelders. Dies gilt auch dann, wenn das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen und die den Bebauungsplan vorbereitende Verwaltung derselben Körperschaft angehören.

BSG – Urteil, B 2 U 31/04 R vom 07.02.2006

Die Rechtsvermutung des § 63 Abs 2 SGB 7 gilt auch dann, wenn die Bescheide, mit denen der Unfallversicherungsträger das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr 4104 der Anlage zur BKV feststellt und eine MdE um mindestens 50 vH festsetzt, erst nach dem Tod des Versicherten gegenüber dessen Rechtsnachfolgern ergehen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10109/04.OVG vom 21.09.2004

Ein Verstoß gegen Art. 5 und 6 bzw. Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (Ökologische Erzeugnisse, Kennzeichnung) ist i.S. des Art. 9 Abs. 9 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 offenkundig, wenn er objektiv schwerwiegend ist und der Rechtsverstoß für den Erzeuger ohne weiteres erkennbar war.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 127/02 vom 16.10.2002

1. Auf der unterbliebenen Erörterung einer bei Ablehnung eines Beweisantrags als wahr unterstellten Tatsache in den Urteilsgründen beruht das Urteil nicht, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Ergebnis der Beweiswürdigung bei einer ausdrücklichen Befassung mit der Beweistatsache anders ausgefallen wäre.

2. Die unvollständige Bescheidung eines Beweisantrags führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn die Beweistatsache erkennbar bedeutungslos gewesen ist und der Angeklagte bei ordnungsgemäßer Ablehnung seines Antrags darauf nicht mit weiterem Verteidigungsvorbringen hätte reagieren können.

3. Der Grundsatz der persönlichen Vernehmung nach § 250 S. 2 StPO steht der Verlesung eines im Ermittlungsverfahren abgegebenen Verteidigerschriftsatzes nicht entgegen, soweit dieser lediglich subjektive Wertungen des Verfassers enthält.

4. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer auf die Verletzung des § 261 StPO gerichteten Verfahrensrüge, im Urteil sei ein Schriftstück verwertet worden, das nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, gehört nicht nur die Behauptung, die Urkunde sei nicht verlesen und das Selbstleseverfahren nicht angewandt worden, sondern auch die Darlegung, dass das Schriftstück nicht in sonst zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist. Wird dieses im Urteil weder ganz noch auszugsweise im Wortlaut zitiert und ist in der Hauptverhandlung eine Beweisperson vernommen worden, die vom Inhalt des Schriftstücks gewusst haben kann, reicht die bloße pauschale Behauptung, ein Vorhalt habe nicht stattgefunden, als Begründungsvorbringen nicht aus.

OLG-HAMM – Urteil, 3 Ss 16/01 vom 27.06.2001

Zur versuchten Anstiftung zu einer schweren Körperverletzung und zum freiwilligen Rücktritt

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