1. Die Einholung der Stellungnahme des Arbeitsamtes im Verfahren über den Sonderkündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz kann von der Hauptfürsorgestelle im Widerspruchsverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt werden.
2. Die Hauptfürsorgestelle kann, wenn die vom Arbeitsamt angeforderte Stellungnahme innerhalb gesetzter oder angemessener Frist nicht eingeht, auch ohne sie über den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten entscheiden.
Urteil des 5. Senats vom 11. November 1999 - BVerwG 5 C 23.99 -
I. VG Köln vom 05.03.1997 - Az.: VG 21 K 5026/95 -
II. OVG Münster vom 10.03.1999 - Az.: OVG 24 A 2164/97 -
Für ein Vorgehen von Straßenverkehrsbehörden in Form von regelmäßig allein sachgerechten weiträumigen Verkehrsbeschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor verkehrsbedingten erhöhten Ozonkonzentrationen in den Sommermonaten ("Sommer-smog") hält das gültige Straßenverkehrs- und Immissionsschutzrecht über die Bestimmungen der §§ 40 a ff. BImSchG (Ozongesetz 1995) hinaus keine tauglichen Grundlagen bereit.
Urteil des 3. Senats vom 15. April 1999 - BVerwG 3 C 25.98 -
I. VG Frankfurt vom 21.05.1996 - Az.: VG 6 E 2571/95 -
II. VGH Kassel vom 26.11.1997 - Az.: VGH 14 UE 3327/96 -
1. Die Regeln über die konzernrechtliche Durchgriffshaftung gelten auch im Falle einer Unternehmensaufspaltung in einem GmbH & Co. KG-Konzern, wenn die Betriebsgesellschaft von der Besitzgesellschaft umfassend gesteuert wird, die Betriebsgesellschaft nicht für ihre Liquidität vorsorgen kann und die Besitzgesellschaft nicht darzulegen vermag, daß sich eine unabhängige Gesellschaft auf eine derartige Verhaltensweise hätte einlassen können.
2. Bei einer Aufspaltung in eine Vertriebs- und eine Produktions-KG, welche dieselbe Verwaltungs-GmbH als Komplementärin haben, kann neben der Verwaltungs-GmbH auch die Vertriebsgesellschaft wegen Verbindlichkeiten der Produktionsgesellschaft im Wege der Durchgriffshaftung in Anspruch genommen werden, wenn sich die Verwaltungs-GmbH bei ihrer beherrschenden, auf die Interessen der Produktionsgesellschaft unzureichend Rücksicht nehmenden Leitung der Vertriebsgesellschaft bedient und bei ihr ihre unternehmerischen und ihre Vermögensinteressen konzentriert hat.
Aktenzeichen: 3 AZR 185/97
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 08. September 1998
- 3 AZR 185/97 -
I. Arbeitsgericht
Bielefeld
Urteil vom 10. Januar 1996
- 4 Ca 1659/94 -
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
Urteil vom 28. Januar 1997
- 6 Sa 474/96 -
Durch möglicherweise eintretende mittelbare Auswirkungen eines planfestgestellten Bauvorhabens (hier: befürchtete Beeinträchtigung des Schienenfernverkehrsangebots in einer Gemeinde durch Ausbau einer Umgehungsstrecke) wird die Planungshoheit einer Gemeinde nicht beeinträchtigt.
Gerichtsbescheid des 11. Senats vom 27. Juli 1998 - BVerwG 11 A 10.98 -
Ein Grundstück, das an zwei Wohnwege grenzt, die beide zu derselben Anbaustraße führen, wird durch beide Wohnwege erschlossen i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Die vom Bundesverwaltungsgericht für die Mehrfacherschließung eines Grundstücks durch Anbaustraßen entwickelte "Wegdenkenstheorie" ist auf die Mehrfacherschließung durch Wohnwege i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB entsprechend anzuwenden.
Urteil des 8. Senats vom 17. Juni 1998 - BVerwG 8 C 34.98 -
I. VG Düsseldorf vom 22.10.1996 - Az.: VG 17 K 8192/93 -
Ein Grundstück, das an zwei Wohnwege grenzt, die beide zu derselben Anbaustraße führen, wird durch beide Wohnwege erschlossen i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Die vom Bundesverwaltungsgericht für die Mehrfacherschließung eines Grundstücks durch Anbaustraßen entwickelte "Wegdenkenstheorie" ist auf die Mehrfacherschließung durch Wohnwege i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (wie Urteil vom 17. Juni 1998 - BVerwG 8 C 34.96 -).
Urteil des 8. Senats vom 17. Juni 1998 - BVerwG 8 C 35.98 -
I. VG Düsseldorf vom 22.10.1996 - Az.: VG 17 K 8200/93 -
Ein Grundstück, das an zwei Wohnwege grenzt, die beide zu derselben Anbaustraße führen, wird durch beide Wohnwege erschlossen i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Die vom Bundesverwaltungsgericht für die Mehrfacherschließung eines Grundstücks durch Anbaustraßen entwickelte "Wegdenkenstheorie" ist auf die Mehrfacherschließung durch Wohnwege i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (wie Urteil vom 17. Juni 1998 - BVerwG 8 C 34.96 -).
Urteil des 8. Senats vom 17. Juni 1998 - BVerwG 8 C 36.98 -
I. VG Düsseldorf vom 22.10.1996 - Az.: VG 17 K 8202/93 -
Ein Grundstück, das an zwei Wohnwege grenzt, die beide zu derselben Anbaustraße führen, wird durch beide Wohnwege erschlossen i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Die vom Bundesverwaltungsgericht für die Mehrfacherschließung eines Grundstücks durch Anbaustraßen entwickelte "Wegdenkenstheorie" ist auf die Mehrfacherschließung durch Wohnwege i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (wie Urteil vom 17. Juni 1998 - BVerwG 8 C 34.96 -).
Urteil des 8. Senats vom 17. Juni 1998 - BVerwG 8 C 37.98 -
I. VG Düsseldorf vom 22.10.1996 - Az.: VG 17 K 8206/93 -
Ein Grundstück, das an zwei Wohnwege grenzt, die beide zu derselben Anbaustraße führen, wird durch beide Wohnwege erschlossen i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Die vom Bundesverwaltungsgericht für die Mehrfacherschließung eines Grundstücks durch Anbaustraßen entwickelte "Wegdenkenstheorie" ist auf die Mehrfacherschließung durch Wohnwege i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (wie Urteil vom 17. Juni 1998 - BVerwG 8 C 34.96 -).
Urteil des 8. Senats vom 17. Juni 1998 - BVerwG 8 C 38.98 -
I. VG Düsseldorf vom 22.10.1996 - Az.: VG 17 K 8207/93 -
Wer in der DDR als Vermittler seine wirksame Hilfeleistung zur Erlangung einer Ausreisegenehmigung von der staatlich vorgegebenen üblichen Bedingung abhängig gemacht hat, daß der Ausreisewillige sein Grundstück einer vom Staat begünstigten Person oder Institution veräußere, ist nicht wegen Erpressung oder Nötigung strafbar. Dies gilt auch dann, wenn der Vermittler das Grundstück selbst erworben hat.
BGH, Beschluß vom 22. April 1998 - 5 StR 5/98 -
LG Berlin
1. Eine tarifvertragliche Regelung entfaltet die Sperrwirkung nach § 77 Abs. 3 BetrVG nur innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches.
2. Soweit eine tarifvertragliche Regelung besteht oder üblich ist, die die Höhe des Arbeitsentgelts bestimmt, können die Betriebspartner nach § 77 Abs. 3 BetrVG nicht durch Betriebsvereinbarung übertarifliche Zulagen einführen, die an keine besonderen Voraussetzungen gebunden sind.
3. Hingegen sind sie durch § 77 Abs. 3 BetrVG nicht gehindert, die Anrechnung von Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen auszuschließen.
4. Im Parteiprozeß darf das Gericht auch ohne entsprechenden Parteivortrag Tatsachen, deren Gegenteil offenkundig ist, seinem Urteil nicht zugrunde legen (in Übereinstimmung mit BAG Urteil vom 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG - nicht entscheidungserhebliche Divergenz zu BAG Urteil vom 30. September 1976 - 2 AZR 402/75 - BAGE 28, 196 = AP Nr. 3 zu § 9 KSchG 1969).
Aktenzeichen: 1 AZR 319/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 09. Dezember 1997
- 1 AZR 319/97 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 12. Februar 1996
Stade - 2 Ca 458/94 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 17. Februar 1997
Niedersachsen - 5 Sa 572/96 -