1. Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners eines Telefongesprächs ist verletzt, wenn der andere einen Dritten durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Aus der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels folgt ein Beweisverwertungsverbot: Der Dritte darf nicht als Zeuge zum Inhalt der Äußerungen des Gespächspartners vernommen werden, der von dem Mithören keine Kenntnis hat.
2. Konnte ein Dritter zufällig, ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hat, den Inhalt des Telefongesprächs mithören, liegt keine rechtswidrige Verletzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächspartners vor. In diesem Fall besteht deshalb auch kein Beweisverwertungsverbot.
Der unentgeltliche Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG 1999 umfasst auch die nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln dem unentgeltlichen Erwerber der Altaktien zugeteilten neuen Aktien.
Der Arbeitgeber trägt auch dann das Risiko des Arbeitsausfalls gem. § 615 Satz 3 BGB, wenn er selbst den Betrieb aus Gründen, die in seinem betrieblichen oder wirtschaftlichen Verantwortungsbereich liegen, einschränkt oder stilllegt.
Der vor einer ersten Elternzeit entstandene Anspruch auf Erholungsurlaub wird nach § 17 Abs. 2 BErzGG auf die Zeit nach einer weiteren Elternzeit übertragen, die sich unmittelbar an die frühere Elternzeit anschließt. Der Senat gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf.
Die Wirkungen einer tariflichen Ausschlussfrist treten grundsätzlich auch dann ein, wenn ein Arbeitnehmer erst später infolge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Kenntnis von dem Bestehen seines Anspruchs erlangt. Hat der Arbeitgeber einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen, darf er sich ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die Ausschlussfrist berufen.
Mit der Abschaffung des bis zum 31. Dezember 1998 im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Sicherungsfalls der Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage ist auch die arbeitsrechtliche Möglichkeit entfallen, eine Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage zu widerrufen. Grundsätze des Vertrauensschutzes stehen nicht entgegen.
Wird durch öffentliches Verbreiten von Auszügen aus einer Gerichtsentscheidung der Eindruck erweckt, eine Glaubensgemeinschaft stehe im Verdacht der Verstrickung in länger zurückliegende Straftaten eines früheren Mitglieds, so kann die Untersagung der Äußerung verlangt werden, wenn für den Verdacht über die bloße Mitgliedschaft hinaus keine konkreten Anhaltspunkte oder neuen Erkenntnisse vorliegen.
1. Die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB ist nicht von einer atypischen Situation abhängig.
2. Den Ausnahmefall macht tatbestandlich die Zulässigkeit des Vorhabens trotz seiner grundsätzlich gebietsfremden Charakteristik aus, weil es nach den Verhältnissen des Einzelfalls nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets (ausnahmsweise) nicht widerspricht.
3. Zur Frage planerischer Gestaltungsfreiheit bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu einer tatbestandlichen Ausnahme.
1. Der in Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 BayRG normierte Anspruch der anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf eigene Sendezeiten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist durch das seit 1991 geltende Verbot religiöser oder weltanschaulicher Werbung (§ 7 Abs. 8 Satz 1 RStV) nicht entfallen.
2. Der Anspruch auf Einräumung "angemessener" Sendezeiten bemisst sich nach der gesellschaftlichen Bedeutung der einzelnen Vereinigungen, wobei der aktuelle Mitgliederbestand die vorrangige Bezugsgröße darstellt. Bei der zeitlichen Platzierung der Beiträge innerhalb des Programms muss dem allgemeinen Charakter einer Wortsendung und den objektiven Bedürfnissen des Sendeberechtigten hinreichend Rechnung getragen werden.
Durch einen gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung (nunmehr § 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alternative ZPO) wird die für Aufhebungsverträge und Befristungsabreden erforderliche Schriftform (§ 623 BGB, § 14 Abs. 4 TzBfG) gewahrt.
1. Die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (2003/35/EG) gewährt den Gemeinden
keinen erweiterten Zugang zu einem Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten
2. Für alle im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen als Weiterer Bedarf bezeichneten Straßenbauvorhaben ist die verbindliche Bedarfsfeststellung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG gegeben.
§ 2 EAZV erlaubt jedenfalls bei regelmäßiger Arbeitszeit keine Feststellung einer Mehr- oder Minderleistung auf der Grundlage eines durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit-Solls bei 261 Arbeitstagen.
Die Wiederholung der 12. Klasse einer Fachoberschule nach Wegfall des Wohnungsmangels ist kein Umzugshindernis im Sinn von § 12 Abs. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 BUKG.
1. Für Angehörige eines Rettungsdienstes ist regelmäßig ein Nachtzuschlag in Höhe von 10 % des Arbeitsverdienstes iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG angemessen.
2. Einseitige Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen, die nur für den Arbeitnehmer zum Anspruchsverlust führen, widersprechen einer ausgewogenen Vertragsgestaltung und sind deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
3. Bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen, weil der Arbeitnehmer Verbraucher iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB ist.
1. Der Arbeitsvertrag ist Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB.
2. In Formulararbeitsverträgen können zweistufige Ausschlussklauseln vereinbart werden. Die Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche beträgt drei Monate.
3. Ist die Ausschlussfrist zu kurz bemessen, benachteiligt sie den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam. Die Ausdehnung auf eine zulässige Dauer kommt nicht in Betracht. Es gilt dann allein das gesetzliche Verjährungsrecht.
4. Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts findet bei ausgehandelten Vertragsbedingungen eine Billigkeitskontrolle im Sinne einer allgemeinen, nicht auf die Besonderheiten des Falles bezogenen Angemessenheitsprüfung nach § 242 BGB nicht mehr statt.
Ein Arbeitgeber, der eine Kündigung vor einem Betriebsübergang ausgesprochen hat, ist trotz des Verlustes der Arbeitgeberstellung durch einen Betriebsübergang befugt, einen Auflösungsantrag zu stellen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Auflösungszeitpunkt zeitlich vor dem Betriebsübergang liegt.
Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten. Dazu gehört insbesondere der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt.
Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass § 5 Abs. 4 Nr. 1 BhV die (ergänzende) Beihilfe wegen Aufwendungen für Hilfsmittel ausschließt, wegen derer Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge nach Festbeträgen besteht.
Eine offene Anstalt des Justizvollzuges, sog. Freigängerhaus, ist seiner Nutzungsart nach weder Wohnnutzung, noch eine Anlage für soziale Zwecke oder Anlage für Verwaltung und deshalb weder in einem allgemeinen Wohngebiet noch in einem Mischgebiet bauplanungsrechtlich zulässig.
Der Notar handelt nicht pflichtwidrig, wenn er die Auszahlung des auf seinem Anderkonto hinterlegten Kaufpreisteiles in einem Fall aussetzt, in dem sich der Pfändungsgläubiger des Käufers einseitig darauf beruft, es sei eine Rückabwicklung des Kaufvertrages vorzunehmen und der Kaufpreisteil an ihn auszuzahlen.
Bei der Bewertung eines zu einem Nachlass gehörenden Hotelbetriebs ist dessen Immobilienwert im Zweifel nach der vereinfachten Sachwertmethode zu ermitteln. Neben diesem Wert können weitere Betriebsbestandteile berücksichtigt werden, die auf der Grundlage von tatsächlich erzielten Kaufpreisen oder von Bilanzen bewertet werden können.
1. Der Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch steht nicht entgegen, dass der Tatrichter nach einer nicht (mehr) wirksamen Beschränkung gemäß § 154a StPO die Tat möglicherweise rechtlich unvollständig gewürdigt hat.
2. Innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs kann das Rechtsmittel nicht wirksam auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt werden, wenn im angefochtenen Urteil die Vorstrafen des Angeklagten unvollständig und daher rechtsfehlerhaft mitgeteilt sind.
3. Werden frühere Verurteilungen bei der Entscheidung über die Rechtsfolgen nur insoweit berücksichtigt, dass der Angeklagte zwar nicht einschlägig, aber doch vielfach und über einen langen Zeitraum bestraft werden musste und damit gezeigt hat, dass er nicht bereit ist, sich an gesetzliche Vorschriften zu halten, so bedarf es grundsätzlich nicht der Mitteilung von Einzelheiten der jeweiligen Urteilssachverhalte, vielmehr genügt dann in der Regel die Darlegung deren Zeitpunkte, der Schuld- und Rechtsfolgenaussprüche sowie etwaiger Vollstreckungen.
4. Ergibt sich schon aus dem angefochtenen Urteil, dass der Tatrichter seiner Rechtsfolgenentscheidung lückenhaft gebliebene Tatsachenfeststellungen zu den Grundlagen der prognostischen Entscheidung gemäß § 56 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, ist dies in der Revision auf die Sachrüge hin zu beachten; der Erhebung einer Aufklärungsrüge bedarf es dann nicht.
Ein missbräuchliches, außerhalb der Zweckbestimmung einer Baugenehmigung liegendes Verhalten Dritter, ist der Baugenehmigung nur zuzurechnen, wenn sie einen Zustand schafft, der für einen derartigen Missbrauch besonders anfällig ist.
Es ist mit Wortlaut und Zweck des § 10 StVollzG und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften vereinbar, dass der Anstaltsleiter über die Aufnahme in den offenen Vollzug nach Strafantritt entscheidet.
Bei einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung sowie Körperverletzung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe besteht für die Staatsanwaltschaft keine Veranlassung zu prüfen, ob der Vollzugsbehörde ausnahmsweise die Aufnahme in den offenen Vollzug empfohlen werden kann.
Hat ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam widersprochen, so kann er diesen Widerspruch als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nicht einseitig nach Zugang beim Erklärungsadressaten widerrufen.
Eine Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts verletzt den Nachbarn nur dann in eigenen Rechten, wenn sie entgegen den Voraussetzungen des Art. 70 Abs. 1 BayBO oder ermessensfehlerhaft zugelassen wird.