Haben sich die Verhandlungspartner (potentieller Arbeitnehmer und potentieller Arbeitgeber) über die wesentlichen Bedingungen eines abzuschließenden Arbeitsvertrags geeinigt, jedoch die schriftliche Fixierung der Vertragsbedingungen im Rahmen eines Unterzeichnungstermins vorbehalten, ist gem. § 154 BGB ein Arbeitsvertrag im Zweifel noch nicht zustande gekommen.