Zu den Voraussetzungen der schulaufsichtlichen Zulassung einer privaten Grundschule ("Aktive Schule"), deren pädagogisches Konzept insbesondere auf selbstbestimmtem Lernen und trilingualem Unterricht fußt.
Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer Versetzung nicht mit der Begründung verweigern, der Arbeitgeber habe unter Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX die Möglichkeit der Stellenbesetzung mit einem schwerbehinderten arbeitslosen oder arbeitssuchenden Menschen nicht geprüft und sich nicht mit der Agentur für Arbeit in Verbindung gesetzt.
Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde bedarf es einer eigenständigen Revisions- oder Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist auch dann, wenn schon die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO bzw. des § 94 Abs. 2 ArbGG entspricht. Hierfür genügt gem. § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Betreute Wohngemeinschaften, in denen vier bis sieben geistig behinderte Menschen untergebracht sind, können Einrichtungen sein, die mit einem Heim vergleichbar sind.
1. Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz kann auch dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie sich auf neue Tatsachen stützt, die das Revisionsgericht von Amts wegen hätte ermitteln müssen, zB zu dem Fortbestand eines erforderlichen Feststellungsinteresses bei einer Verbandsklage nach § 9 TVG.
2. Ein Kläger kann sich nach Erlass eines abweisenden Berufungsurteils, das auf einen unbedingten Feststellungsantrag ergangen ist, in der Revisionsinstanz nicht mehr auf ein - den Rechtsstreit seiner Meinung nach erledigendes - Ereignis berufen, das vor der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung stattgefunden hat. Ob diese Präklusionswirkung nicht bereits generell durch den jeweils letzten Sachantrag eines Klägers eintritt, brauchte nicht entschieden zu werden.
3. Eine Partei hat an der Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrages nach dem Ende des Tarifvertrages in der Regel kein rechtlich geschütztes Feststellungsinteresse mehr.
1. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestattet auch dem Beigeladenen, neue entscheidungserhebliche Umstände in das Verfahren einzuführen und insoweit Einfluss auf den Streitgegenstand zu nehmen.
2. Die Änderung einer Baugenehmigung durch eine Tekturgenehmigung kann ein veränderter Umstand im Sinn des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sein (wie BayVGH vom 14.9.2006 Az. 25 CS 06.1474).
1. Ergibt sich der Wille des Prozessvertreters des (Rechtsmittel-) Beklagten zur Abwehr des Sachantrags des (Rechtsmittel-) Klägers aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, so liegt keine Säumnis des (Rechtsmittel-) Beklagten vor, wenn dessen Prozessbevollmächtigter erklärt, er trete nunmehr nicht mehr für den (Rechtsmittel-) Beklagten auf.
2. Das (Rechtsmittel-) Gericht darf in einem solchen Falle auch dann durch kontradiktorisches Urteil zu Gunsten des (Rechtsmittel-) Klägers entscheiden, wenn dieser nur den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den (Rechtsmittel-) Beklagten beantragt hatte.
3. Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, stets alle Stellen auszuschreiben und nach den Kriterien der Bestenauswahl zu besetzen. Vielmehr ist der Arbeitgeber frei, zwischen Umsetzungen, Versetzungen oder Beförderungen zu wählen. Soweit Beförderungsbewerbungen zugelassen sind, hat eine Auswahl nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG stattzufinden.
4. Durch eine Dienstvereinbarung kann das sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende grundrechtsgleiche Recht auf rechtsfehlerfreie Durchführung des Bewerberauswahlverfahrens nicht eingeschränkt werden.
Wird der Arbeitnehmer vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zur Arbeitsleistung herangezogen, so hat der Insolvenzverwalter noch offene Urlaubsansprüche nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BUrlG durch Freistellung von der Arbeitspflicht ohne jede Einschränkung zu erfüllen. Für den von ihm gewährten Urlaub gilt, dass der Anspruch auf Urlaubsentgelt nur anteilig als Neumasseverbindlichkeit zu berichtigen ist. Zur Berechnung ist der in Geld ausgedrückte Jahresurlaub des Arbeitnehmers ins Verhältnis zu der Dauer der nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erbrachten Arbeitsleistung zu setzen. Gleiches gilt für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind die wechselseitigen Pflichten des betroffenen Ausländers und der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten und zu werten. Den Ausländer treffen eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten. Der Behörde obliegt die Erfüllung einer Hinweis- sowie einer Anstoßpflicht. Sie muss den Ausländer auf diejenigen Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können.
1. Der Arbeitnehmer hat gemäß §§ 12, 862, 1004 BGB Anspruch auf Beseitigung der ungeschützten Aufbewahrung seiner Gesundheitsdaten in der Personalakte. Denn hierdurch wird in sein durch Art. 1 und 2 GG gewährleistetes allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, sensible Daten über den Arbeitnehmer in besonderer Weise aufzubewahren. Sie sind gegen zufällige Kenntnisnahme, etwa durch Aufbewahrung in einem verschlossenen Umschlag, zu schützen. Der informationsberechtigte Personenkreis ist zu beschränken.
2. Dem steht nicht das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Vollständigkeit der Personalakte entgegen. Denn die Personalakte bleibt vollständig. Bei berechtigtem Anlass können der Umschlag geöffnet und die Daten eingesehen werden.
Im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind die wechselseitigen Pflichten des betroffenen Ausländers und der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten und zu werten. Den Ausländer treffen eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten. Der Behörde obliegt die Erfüllung einer Hinweis- sowie einer Anstoßpflicht. Sie muss den Ausländer auf diejenigen Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können.
1. Ob durch eine Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung aufgehoben worden sind, ist durch Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Revisionsrechtlich ist die danach vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nur daraufhin zu überprüfen, ob gegen anerkannte Auslegungsregeln, Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen worden ist, ob Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen wurden.
2. Klauseln in Prozessvergleichen sind in der Regel nichttypische Erklärungen.
1. Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 Satz 2 BayMG, wonach die Betreiber größerer Kabelanlagen auf Anforderung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien einen Fernsehkanal unentgeltlich für Aus- und Fortbildungsangebote sowie für lokale oder regionale Programmangebote zur Verfügung zu stellen haben, steht mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes in Einklang und verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Eigentumsgarantie oder das Grundrecht der Berufsfreiheit.
2. Die unentgeltliche Zur-Verfügung-Stellung eines Fernsehkanals kann vom Betreiber einer Kabelanlage nur verlangt werden, soweit der Kanal für Zwecke der Aus- und Fortbildung oder für lokale oder regionale Angebote tatsächlich genutzt wird; eine nur "vorrangige" oder überwiegende Nutzung für derartige Zwecke reicht nicht aus.
Eine auf § 54 Nr. 5 bzw. 5a AufenthG gestützte Ausweisungsverfügung setzt nicht nur den Nachweis "verdächtiger Tatsachen" voraus. Vielmehr muss aus den Tatsachen auch der Schluss gezogen werden können, dass der Ausländer eine terroristische Vereinigung unterstützt oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik darstellt. Bloße Vermutungen rechtfertigen in diesem Zusammenhang insbesondere nicht die sofortige Vollziehung der Ausweisung eines verdächtigen Ausländers.
1. Im Geltungsbereich des Main-Donau-Staatsvertrags vom 13. Juni 1921 und des Konzessionsvertrags vom 30. Dezember 1921 ist eine Beschränkung von Altrechten für die Nutzung der Wasserkraft durch nachträgliche Auflagen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, § 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG nur ausnahmsweise und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit möglich. In der Regel stehen die Vertragspflichten zur förderlichen Behandlung von Verfahrensanträgen und zur wohlwollenden Bescheidung einer solchen Beschränkung entgegen.
2. Zur Auslegung des Begriffs "ordnungsgemäße Wasserwirtschaft" in einem altrechtlichen Wasserrechtsbescheid.
Bei der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell bewirkt der Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses iSd. § 7 Abs. 4 BUrlG. Zu diesem Zeitpunkt offene Urlaubsansprüche sind daher nur dann abzugelten, wenn sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht verfallen sind und die in der Person des Arbeitnehmers liegenden Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung erfüllt sind. § 51 Abs. 1 BAT und der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 enthalten keine davon abweichenden Regelungen.
1. Die Bürgenhaftung nach § 1a AEntG ist mit der durch Art. 49 EG gewährleisteten Freiheit des Dienstleistungsverkehrs vereinbar.
2. Der Haftung nach § 1a AEntG unterliegt nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.
1. In einem beplanten Gebiet mit engen (durch Großfahrzeuge nicht oder nur schwer befahrbaren) Erschließungsanlagen obliegt dem Erzeuger von Abfällen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht bei deren Verbringung an einen Sammelplatz.
2. Ob Unfallverhütungsvorschriften die Modalitäten der Müllabfuhr abschließend festzulegen vermögen, kann offen bleiben.
3. Aus Gründen der Kostenersparnis kann der Entsorgungsträger davon absehen, kleinere Müllfahrzeuge zum Einsatz zu bringen.
4. Der Entsorgungsträger hat bauplanerische Konzepte einer Gemeinde hinzunehmen, die aus Gründen der Verkehrsberuhigung oder zur Vermeidung von übermäßiger Inanspruchnahme von Grund und Boden davon absehen, breite Erschließungsanlagen mit Wendeplatten anzulegen.
1. Die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar.
2. Dieser Eingriff führt jedoch dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.
3. Ist die Videoüberwachung entgegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt worden, so ergibt sich aus diesem Verstoß jedenfalls dann kein eigenständiges Beweisverwertungsverbot, wenn der Betriebsrat der Verwendung des Beweismittels und der darauf gestützten Kündigung zustimmt und die Beweisverwertung nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist.
1. Eine tarifliche Regelung, nach der nur Vollbeschäftigte einen Anspruch auf vorübergehende Verringerung ihrer Arbeitszeit aus familienpolitischen Gründen haben, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte.
2. Ein pädagogisches Konzept kann als dringender betrieblicher Grund die Ablehnung des Verringerungsantrags rechtfertigen.
1. Zur schlüssigen Begründung einer Nettolohnklage hat der Kläger die für den Tag des Zuflusses des Arbeitsentgelts geltenden Besteuerungsmerkmale im einzelnen darzulegen.
2. Eine Entgeltnachzahlung, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem späteren Kalenderjahr erfolgt, ist lohnsteuerrechtlich nicht laufender Arbeitslohn, sondern ein "sonstiger Bezug" iSv. § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG. Für die einzubehaltende Lohnsteuer sind die für den Tag des Zuflusses auf der Lohnsteuerkarte vermerkten Besteuerungsmerkmale zugrunde zu legen.
Bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG sind Wertzuwächse des Unternehmens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie zu bilanzieren sind und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können.
1. Liegen gleichqualifizierte Bewerbungen zu einem öffentlichen Amt vor, so verbleibt dem Arbeitgeber ein Auswahlermessen. Dieses wird im Land Rheinland-Pfalz eingeschränkt durch den in den §§ 7, 9 LGG geregelten Vorrang für Frauen, soweit und solange diese in der für das Amt maßgeblichen Vergütungsgruppe unterrepräsentiert sind.
2. Die in § 7 Abs. 1 LGG geregelte vorrangige Berücksichtigung von Frauen verstößt schon deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG, weil in der Person eines Mitbewerbers liegende schwerwiegende Gründe die vorrangige Berücksichtigung der Frau ausschließen können.
3. § 7 Abs. 1 LGG verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 3 der Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976. Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie läßt Maßnahmen zur Frauenförderung zu. Der in § 7 Abs. 1 LGG geregelte Vorrang ist eine zulässige Maßnahme der Frauenförderung. Die in § 9 LGG getroffene Härtefallregelung hält den öffentlichen Arbeitgeber stets zu einer Einzelfallprüfung an, so daß weiblichen Mitbewerberinnen kein absoluter und unbedingter Vorrang eingeräumt ist.
1. Unternehmen iSv. § 1 a AEntG sind Bauunternehmen.
2. Die in § 1 a AEntG geregelte Bürgenhaftung des Bauunternehmers ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
3. § 1 a AEntG ist nicht offenkundig mit der durch Art. 49 EG geschützten Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Dem EuGH wird daher im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob Art. 49 EG der in § 1 a AEntG angeordneten Bürgenhaftung von Bauunternehmen entgegensteht, wenn der Entgeltschutz der Arbeitnehmer nicht vorrangiges oder nur nachrangiges Ziel des Gesetzes ist.
Zur Frage, wie ein Testament auszulegen sei, wenn der Erblasser mehreren Personen Geldbeträge zuwendet und bestimmt, dass weiteres Vermögen "der aufgeführten Erbaufteilung zuzurechnen" sei.
Zur Frage der Auslegung eines Eigentümerbeschlusses, wonach sich ein bestimmter Wohnungseigentümer ab sofort an der Rücklagenbildung zu beteiligen hat.
Die Restschuldbefreiung kann nicht wegen Mängeln der mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung eingereichten Unterlagen versagt werden, wenn diese noch im Eröffnungsverfahren korrekt ergänzt oder berichtigt werden.